Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1855. (39)

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II.  Zur  Erläuterung  und  Vervollständigung  des  von  mehren  deutschen
Rsgierungen  wegen  Uebernahme  der  Auszuweisenden  abgeschlossenen  Vertrages
d.  d.  Gotha  vom  15.  Juli  1851  —  Reg.  Blatt  v.  J.  1852  S.  9  folg.  —
haben  im  Laufe  des  vergangenen  Jahres  Verhandlungen  Statt  gefunden  und
es  sind  hierbei  die  nachstehenden  Beschlüsse  gefaßt  worden:

1)  Zu  FK.  1  und  S.  2  des  Vertrages.

Wenn  Gebietstheile  von  dem  einen  der  Vereinsstaaten  an  den  andern  abgetreten
  worden  sind,  so  wird  der  abgetretene  Theil  in  Beziehung  auf  alle,
eine  Uebernahmepflicht  begründenden  Thatsachen  und  Verhältnisse  so  angesehen,
als  ob  derselbe  dem  Staate,  an  welchen  er  abgetreten  worden,  immer  angehört
  habe.

2)  Zu  K.  4.
Zur  Beseitigung  der  bei  Auslegung  des  F.  4  des  Vertrages  angeregten
Zweifel  wird  bestimmt:
a)  daß,  wenn  es  sich  um  die  Uebernahme  von  Kindern  nach  zurückgelegtem
  21.  Jahre  handelt,  die  Uebernahmepflicht  nicht  nach  §.  4,  sondern
nach  den  Vorschriften  der  F.S.  1,  2  und  6  zu  beurtheilen  sen;

b)  daß,  wenn  in  Beziehung  auf  Kinder  unter  21  Jahren  die  Uebernahmepflicht
  durch  Anerkenntniß  oder  schiedsrichterlichen  Ausspruch  (F.  13)
festgestellt  worden  ist,  diese  Feststellung  auch  dann  maßgebend  bleibe,
wenn  das  betreffende  Individuum  nach  zurückgelegtem  21.  Jahre,  für
sich  betrachtet,  von  dem  übernehmenden  Staate  auf  Grund  des  §F.  2
oder  des  §F.  1b  in  einen  andern  Staat  zurückgewiesen  werden  könnte,
wogegen
jene  Feststellung  dann  außer  Wirksamkeit  tritt,  wenn  der  übernehmende
Staat  die  Aufnahme  in  einen  andern  Staat  auf  Grund  des  §.  18  zu
fordern  berechtigt  ist,  endlich
daß  die  Vorschrift  des  F.  4  auf  solche  Fälle  überhaupt  nicht  zu  beziehen
sey,  in  welchen  Kinder  vor  zurückgelegtem  21.  Lebensjahre  für  sich  die
Unterthanschaft  in  einem  Staate  erworben  haben.

3)  Zu  K.  6.
Es  wird  allseitig  anerkannt,  daß  Personen,  welche  in  Gemäßheit  des  F.  6

beibehalten  werden  müssen,  nicht  nur  nicht  ausgewiesen,  sondern  auch  nicht
durch  sonstiges  Verfahren  einem  andern  Vereinsstaate  zugeschoben  werden  dürfen.

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