Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1875. (41)

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treffend, vom 1. October 1857 (Seite 241 fg. des Gesetz- und Verordnungsblattes vom 
Jahre 1857) abzuändern, wie folgt: 
Die Bestimmung der Verordnung vom 14. Januar 1852, Punkt 3, „die Aufnahme 
erfolgt nur in den Monaten April, Mai und Juni jeden Jahres"“ ist aufgehoben. 
An Stelle des zweiten Absatzes von Punkt 8 derselben Verordnung tritt folgende 
Bestimmung: 
Die Ortsobrigkeit hat, soweit nöthig, den Ansuchenden zur Vervollständigung 
dieser Unterlagen anzuhalten und sodann gutachtlichen Bericht unmittelbar an das 
Ministerium des Innern zu erstatten. 
Punkt 9 derselben Verordnung ist aufgehoben. 
Die vorstehenden veränderten Bestimmungen leiden auch auf die Aufnahme von 
Mädchen gleichmäßig Anwendung. 
Dresden, den 21. April 1875. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. beyb 
eyh. 
–––. — –– —— — — 
  
34. Verordnung 
zu Ausführung des Gesetzes vom 15. October 1868, die Ausübung der Fischerei 
in fließenden Gewässern betreffend; 
vom 25. April 1875. 
Nechdem von der letzten Ständeversammlung beantragt worden ist, die Bestimmungen, 
welche, in Betreff der Schonzeit und des Verkaufs der Fische während derselben, in der 
zu dem Gesetze vom 15. October 1868, die Ausübung der Fischerei in fließenden Ge- 
wässern betreffend, erlassenen Ausführungsverordnung vom 16. October 1868 (Seite 
1252, Abthlg. II des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1868) getroffen sind, 
einer Revision zu unterwerfen, so wird nach vorgängigem Gehör des Landesculturrathes 
andurch Folgendes verordnet: 
Der Abschnitt unter 5 der vorangezogenen Ausführungsverordnung vom 16. October 
1868 wird hierdurch aufgehoben. 
An seine Stelle treten von jetzt an folgende Bestimmungen:
	        
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