Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1875. (41)

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A 58. Bekanntmachung, 
die Bewilligung einer in den Statuten des Spar- und Vorschußvereins zu Leubs— 
dorf, eingetragener Genossenschaft, enthaltenen Ausnahme von bestehenden Gesetzen 
betreffend; 
vom 29. Juni 1875. 
Mit Allerhöchster Genehmigung ist dem Spar- und Vorschußvereine zu Leubsdorf, 
eingetragener Genossenschaft, die im zweiten Absatze des nachstehend theilweise abge— 
druckten § 5 der revidirten Statuten dieses Vereins enthaltene Ausnahme von bestehen- 
den Gesetzen bewilligt worden. 
Dresden, den 29. Juni 1875. 
Ministerium der Justiz. 
Abeken. 
Papedorf. 
Revidirtes Statut 
des Spar= und Vorschußvereins zu Leubsdorf, eingetragener Genossenschaft. 
Lc. c. 
§ 5. Privilegien des Vereins. 
Sind von einem Mitgliede zur Sicherung des erhaltenen Vorschusses Staats= oder 
andere Werthpapiere oder sonstige Gegenstände als Pfand hinterlegt, so ist in dem 
Falle, wenn das Pfand durch Rückzahlung des Vorschusses nicht eingelöst wird, der 
Vorstand ermächtigt, das Pfand in Gemäßheit der Bestimmungen in 88 480, 481 des 
bürgerlichen Gesetzbuchs zu verkaufen und die Forderung mit dem Kaufpreis zu decken. 
Fällt der Verpfänder in Concurs, so ist das Pfand auch nur gegen Zahlung des 
vollen Schuldbetrags an die Concursmasse abzuliefern; erfolgt diese Zahlung nicht, so 
ist der Verein befugt, zur Verfallzeit das Pfand, wie oben angegeben, zu verwerthen 
und nur den Ueberschuß zur Masse abzugeben oder das Fehlende zum Concurse an- 
zumelden. 
2c. 2c.
	        
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