Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1875. (41)

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Gesetz- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
13. Stück vom Jahre 1875. 
-J.—.FTs..————————-3 
94. Bekanntmachung, 
die Bewilligung einer in der Sparkassen-Ordnung für die Stadt Glashütte ent- 
haltenen Ausnahme von bestehenden Gesetzen betreffend; 
vom 6. November 1875. 
Mit Allerhöchster Genehmigung ist vom Justiz- Ministerium der Stadtgemeinde Glas- 
hütte für die von derselben errichtete Sparkasse die in der nachstehend abgedruckten Be- 
stimmung der bezüglichen, vom Ministerium des Innern bestätigten Sparkassen-Ordnung 
enthaltene Ausnahme von bestehenden Gesetzen bewilligt worden. 
Dresden, am 6. November 1875. 
Ministerium der Justiz. 
Abeken. 
  
  
Rosenberg. 
Sparkassen-Ordnung 
für die Stadt Glashütte. 
2c. 2c. 
15. Die in der Sparkasse eingelegten Gelder und deren Zinsen können zu Gunsten 
eines Gläubigers des Einlegers oder seiner Rechtsnachfolger nicht mit Beschlag belegt 
werden. Doch kann die Hilfsvollstreckung in die bei einem Schuldner etwa aufgefun- 
denen Einlage= und Quittungsbücher nicht gehindert werden. 
1875. 56
	        
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