Metadata: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

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M 37. Bekanntmachung, 
die Concessionirung der Sächsischen Feuerversicherungsgenossenschaft 
zu Chemnitz betreffend; 
vom 19. Mai 1871. 
Dee Ministerium des Innern hat der Sacächsischen Feuerversicherungsgenossenschaft 
zu Chemnitz auf Grund der von derselben eingereichten Statuten und Agenteninstruc- 
tion die nachgesuchte Concession zur Annahme der nach § 130 des das Immobiliar= 
Brandversicherungswesen betreffenden Gesetzes vom 23. August 1862 (Seite 366 des 
Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1862) und § 36 der Ausführungsverordnung 
vom 20. October desselben Jahres (Seite 606 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom 
Jahre 1862) zulässigen Versicherungen unter den durch das angezogene Gesetz und die 
Ausführungsverordnung vom obengedachten Tage vorgeschriebenen Bedingungen und 
Beschränkungen mit Vorbehalt des Widerrufs ertheilt und wird Solches hierdurch zur 
öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, am 19. Mai 1871. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Forwerg. 
. 38. Bekanntmachung, 
die Zurückziehung der Concession der Deutschen Feuerversicherungsgesellschaft 
auf Gegenseitigkeit zu Nürnberg betreffend; 
vom 16. Mai 1871. 
Nachdem die Deutsche Feuerversicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit zu Nürnberg 
den Geschäftsbetrieb im Königreiche Sachsen eingestellt hat und bei der Brandversicher- 
ungscommission innerhalb der im § 30 der Verordnung vom 20. October 1862 
(Seite 605 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1862) gedachten Präclusiv- 
frist im Verwaltungswege zu berücksichtigende Entschädigungsansprüche nicht zur An- 
meldung gelangt sind, so wird die der genannten Gesellschaft ertheilt gewesene Conces- 
sion zur Annahme von Versicherungen hiermit für erloschen und aufgehoben erklärt. 
Mit Bezugnahme auf § 4 der angezogenen Verordnung wird Dieß andurch zur 
öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, den 16. Mai 1871. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Forwerg.
	        
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