Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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Nr. der Vorstellungsliste Schema 3, zu § 38. 
des Aushebungs Bezirkes 
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Ersatz-Reserve-Schein I. 
Der . . . . Gtand und Gewerbe) . . . . (Vor- und Zuname), . ., geboren am . . len .. . . .. 
zu . . . . . (EOrt, Kreis, Regierungs-Bezirk, Bundesstaat), wird hiermit wegen (hoher Loosnummer, 
Reklamation, bedingter Tauglichkeit oder zeitiger Untauglichkeit) . der Ersatz-Reserve erster Klasse als 
. . . (Infanterist 2c.).. . Ülberwiesen und steht bis zum Zeitpunkt seiner Ueberweisung zur 
Ersatz-Reserve zweiter Klasse unter der Kontrole der Landwehr-Behörden. 
Inhaber ist verpflichtet, sich innerhalb vierzehn Tagen nach Aushändigung dieses 
Scheines bei dem Landwehr-Bezirks-Feldwebel seines Aufenthaltsortes behufs Auf- 
nahme in die Kontrole anzumelden. 
Jede Wohnungs-Veränderung innerhalb des Landwehr-Kompagnie-Bezirks hat er 
dem Bezirks-Feldwebel anzuzeigen. Bei Verlegung des Aufenthalts in einen andern 
Landwehr-Kompagnie-Bezirk muß er sich beim Bezirks-Feldwebel des bisherigen Auf- 
enthalts-Ortes ab= und spätestens nach 14 Tagen beim Bezirks-Feldwebel des neuen 
Aufenthalts-Ortes anmelden. 
Jede Meldung kann mündlich oder schriftlich geschehen; in beiden Fällen ist dieser 
Schein dem Bezirks-Feldwebel vorzulegen. Wer sich schriftlich meldet, hat auf die 
Adresse „Militaria“ zu schreiben und den Brief offen oder unter dem Siegel der Orts- 
Polizei-Behörde einzusenden. Nur solche Briefe sind innerhalb des Deutschen Reiches 
portofrei. Die portofreie Benutzung der Stadtpost ist ausgeschlossen. 
Inhaber kann ungehindert verreisen, hat jedoch geeignete Vorkehrung zu treffeu, 
daß ihm eine etwaige Gestellungs-Ordre jeder Zeit zugehen kann. 
Wer sich der Kontrole entzieht, wird mit Geldstrafe bis zu sechszig Mark oder mit 
Haft bis zu acht Tagen bestraft. Außerdem kann derselbe unter Verlängerung seiner 
Dienstpflicht in der Ersatz-Reserve erster Klasse in den nächst jüngeren Jahrgang versetzt 
werden. Dauert die Kontrol-Entziehung zwei Jahre und darüber, so wird er ent- 
sprechend weiter zurückversetzt, jedoch niemals über das vollendete 3lste Lebensjahr 
hinaus.
	        
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