Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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Allein auch diese Beamten können nicht für unabkömmlich erklärt werden, sobald 
eine Stellvertretung derselben ohne erheblichen Nachtheil zulässig erscheint. 
Die Bescheinigung der Unabkömmlichkeit (Unabkömmlichkeits-Attest) erfolgt nach 
näherer Bestimmung der Landesregierungen durch den Chef derjenigen Civil-Behörde, 
bei oder unter welcher der Civil-Beamte angestellt ist. 
Außer den unter 1 bezeichneten Beamten können noch mit Unabkömmlichkeits-Attesten 
versehen werden: 
a) durch die von den Landes-Regierungen zu bezeichnenden Behörden die einzeln 
stehenden Beamten von Staats-Kassen, welche Kaution gestellt haben, einzeln 
stehende Geistliche und Volksschullehrer, Grenz-Aufsichts-Beamten, Lootsen; 
b) durch die Ober-Post-Direktionen nach Genehmigung des General-Post-Amtes 
die etatsmäßigen Post-Beamten und die mit dem technischen Postdienst beschäf- 
tigten Diätarien, letztere jedoch nur im Ausnahmefall;) 
I) durch die Telegraphen-Direktionen nach Genehmigung der General-Direktion 
der Telegraphen die Beamten der Telegraphie.) 
Die zu einem geordneten und gesicherten Betriebe der Eisenbahnen unbedingt noth- 
wendigen Beamten und ständigen Arbeiter werden vom Waffendienst zurückgestellt. 
Ueber das Verfahren siehe § 23. 
Die Schutzmannschaften sind gleich den Mannschaften der Gendarmerie von der 
Einberufung zu den Truppen befreit. 
Die Unabkömmlichkeit von Civil-Beamten anderer Dienstkategorien kann nur durch 
die vorgesetzte Ministerial-Instanz, in Elsaß-Lothringen durch den Ober-Präsidenten 
bescheinigt werden. 
Die bei den Staats-Gestüten, sowie bei den Landes-Gestüten und Zuchthengst- 
Depots in Elsaß-Lothringen angestellten Wärter können auf motivirten Antrag des 
Gestüts-Vorstehers für den Mobilmachungsfall von der Einberufung vorläufig be- 
freit werden. 
Von der Einberufung von Gestütswärtern, welche sich mit den Landbeschälern 
auf Stationen befinden, ist während der Dauer dieser Stationirung abzusehen. 
Freiwilliger Eintritt unabkömmlich erklärter Beamten darf nur mit Genehmigung 
des Chefs ihrer vorgesetzten Dienstbehörde stattfinden. 
Sobald die älteste Jahresklasse der Landwehr einberufen, erlischt jedes Anrecht auf 
Zurückstellung. 
*) In den Staaten mit eigener Post= und Telegraphen-Verwaltung erfolgt die Bezeichnung der zur Aus- 
stellung von Unabkömmlichkeits-Attesten berechtigten Behörden durch die betreffenden Ministerien. 
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