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Allein auch diese Beamten können nicht für unabkömmlich erklärt werden, sobald
eine Stellvertretung derselben ohne erheblichen Nachtheil zulässig erscheint.
Die Bescheinigung der Unabkömmlichkeit (Unabkömmlichkeits-Attest) erfolgt nach
näherer Bestimmung der Landesregierungen durch den Chef derjenigen Civil-Behörde,
bei oder unter welcher der Civil-Beamte angestellt ist.
Außer den unter 1 bezeichneten Beamten können noch mit Unabkömmlichkeits-Attesten
versehen werden:
a) durch die von den Landes-Regierungen zu bezeichnenden Behörden die einzeln
stehenden Beamten von Staats-Kassen, welche Kaution gestellt haben, einzeln
stehende Geistliche und Volksschullehrer, Grenz-Aufsichts-Beamten, Lootsen;
b) durch die Ober-Post-Direktionen nach Genehmigung des General-Post-Amtes
die etatsmäßigen Post-Beamten und die mit dem technischen Postdienst beschäf-
tigten Diätarien, letztere jedoch nur im Ausnahmefall;)
I) durch die Telegraphen-Direktionen nach Genehmigung der General-Direktion
der Telegraphen die Beamten der Telegraphie.)
Die zu einem geordneten und gesicherten Betriebe der Eisenbahnen unbedingt noth-
wendigen Beamten und ständigen Arbeiter werden vom Waffendienst zurückgestellt.
Ueber das Verfahren siehe § 23.
Die Schutzmannschaften sind gleich den Mannschaften der Gendarmerie von der
Einberufung zu den Truppen befreit.
Die Unabkömmlichkeit von Civil-Beamten anderer Dienstkategorien kann nur durch
die vorgesetzte Ministerial-Instanz, in Elsaß-Lothringen durch den Ober-Präsidenten
bescheinigt werden.
Die bei den Staats-Gestüten, sowie bei den Landes-Gestüten und Zuchthengst-
Depots in Elsaß-Lothringen angestellten Wärter können auf motivirten Antrag des
Gestüts-Vorstehers für den Mobilmachungsfall von der Einberufung vorläufig be-
freit werden.
Von der Einberufung von Gestütswärtern, welche sich mit den Landbeschälern
auf Stationen befinden, ist während der Dauer dieser Stationirung abzusehen.
Freiwilliger Eintritt unabkömmlich erklärter Beamten darf nur mit Genehmigung
des Chefs ihrer vorgesetzten Dienstbehörde stattfinden.
Sobald die älteste Jahresklasse der Landwehr einberufen, erlischt jedes Anrecht auf
Zurückstellung.
*) In den Staaten mit eigener Post= und Telegraphen-Verwaltung erfolgt die Bezeichnung der zur Aus-
stellung von Unabkömmlichkeits-Attesten berechtigten Behörden durch die betreffenden Ministerien.
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