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8. Das Verdienstkreuz kann, wie die ihm vorgehenden Klassen des Ordens,
auch für im Felde erworbene Verdienste und als militärische Auszeichnung verliehen
werden. In diesem Falle wird dem unter 7 beschriebenen Ehrenzeichen die Kriegs-
decoration beigefügt, und finden sodann dabei die Bestimmungen in den Nachträgen
zu den Ordensstatuten vom 29. October 1866 und 9. December 1870 Anwendung.
9. Das Verdienstkreuz ist von den Inhabern desselben an dem seither für die
Ordensmedaillen bestimmten Ordensbande zu tragen.
10. Den Inhabern der goldenen Verdienstmedaille wird gestattet, gegen Rück-
gabe derselben das Verdienstkreuz einzutauschen.
11. Die Bestimmungen der Statuten des Verdienstordens vom 12. August 1815
und der Nachträge zu denselben vom 24. September 1849, 18. März 1858, soweit sie
durch gegenwärtigen Nachtrag nicht abgeändert worden sind, finden auf das mit dem
Orden verbundene Verdienstkreuz Anwendung.
Dresden, am 31. Januar 1876.
Albert.
Dr. Johann Paul Freiherr von Falkenstein,
Ordenskanzler.
Wilhelm Bär,
Ordensseeretär.
12. Bekanntmachung
eines anderweiten Nachtrags zu den Statuten des Albrechts-Ordens;
vom 2. Februar 1876.
W3, Albert, von GCOTTES Gnaden König von Sachsen
2c0. 224. 2c.
haben auf den Vortrag des Gesammtministeriums und des Ordenskanzlers beschlossen,
die Statuten des Albrechts-Ordens vom 31. December 1850 und die Nachtragsbestimm-
ungen dazu vom 18. März 1858 und 20. März 1861 dahin abzuändern und zu er-
gänzen, daß die Bestimmungen der Statuten über das Ehrenkrenz und die Bestimm-
ungen des Nachtrags in Betreff der zum Albrechts-Orden gehörigen Medaillen aufgehoben
werden, dagegen eine erste und eine zweite Klasse des Ritterkreuzes gebildet und an
Stelle der goldenen Medaille ein „Albrechtskreuz“ treten soll.
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