Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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— Nachdem Wir deshalb dem unter O beigefügten Nachtrage zu den gedachten 
— Statuten Unsere Genehmigung ertheilt haben, wird derselbe zur Nachachtung für Alle, 
die es angeht, zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, am 2. Februar 1876. 
Albert. 
Richard Freiherr von Friesen. 
Nachtrag 
zu den Statuten des Königlich Sächsischen Albrechts-Ordens 
vom 31. December 1850. 
Wag, Albert, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
ꝛc. 2c. 2c. 
haben Uns bewogen gefunden, die Statuten des Albrechts-Ordens vom 31. December 
1850 und die Nachtragsbestimmungen zu denselben vom 18. März 1858 und 20. März 
1861 in nachstehender Weise abzuändern: 
1. Das seitherige Ritterkreuz zerfällt für die Folge in eine erste und in eine 
zweite Klasse. Letztere bildet die fünfte Klasse des Ordens. 
2. Das Ritterkreuz erster Klasse verbleibt in der bisherigen Form und Größe 
des Ritterkreuzes. Die derzeitigen Inhaber des Letzteren werden als Ritter erster 
Klasse bezeichnet. 
3. Das Ritterkreuz zweiter Klasse besteht in einem, in der Form des seitherigen 
Ehrenkreuzes, in Emaille ausgeführten und mit Silber eingefaßten Kreuze, dessen 
Mittelschild dem auf dem Ritterkreuze erster Klasse befindlichen entsprechend ist. 
4. Die seitherigen Inhaber des Ehrenkreuzes werden als Ritter zweiter Klasse 
bezeichnet und sind berechtigt, die erhaltene Decoration des Ehrenkreuzes gegen das 
unter 3 beschriebene Ritterkreuz zweiter Klasse auszutauschen. 
5. Die Bestimmungen in den Statuten des Ordens vom 31. December 1850, 
soweit sie das Ehrenkreuz betreffen, ingleichen die Bestimmungen in dem Nachtrage
	        
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