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4. Nach dem Ableben des Inhabers des allgemeinen Ehrenzeichens ist dieses von
den Hinterlassenen an die Ordenskanzlei zurückzugeben.
5. Die für den Verlust der Orden und Ehrenzeichen geltenden Bestimmungen
finden auch auf das allgemeine Ehrenzeichen Anwendung.
Dresden, am 31. Januar 1876.
Albert.
Dr. Johann Paul Freiherr von Fakenstein,
Ordenskanzler.
Wilhelm Bär,
Ordensserretär.
& 14. Bekanntmachung,
die Bewilligung der in den Statuten der Spar= und Leihkasse zu Colditz enthaltenen
Ausnahmen von bestehenden Gesetzen betreffend;
vom 15. Januar 1876.
Nachdem die Stadtgemeinde Colditz mit Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbe—
hörde, die durch einen Privatverein begründete Spar= und Leihkassenanstalt zu Colditz,
deren Statuten mittelst Allerhöchsten Decrets vom 5. September 1840 (Seite 233 fg.
des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1840) bestätigt worden sind, mit allen
Rechten wie Verbindlichkeiten übernommen, an Stelle jener bisherigen Statuten aber
unter dem 13. November 1875 neue Statuten für dieselbe errichtet hat und letztere
vom Ministerium des Innern bestätigt worden sind, hat mit Allerhöchster Genehmig-
ung das Justiz-Ministerium auf Ansuchen der gedachten Stadtgemeinde die in den nach-
stehend abgedruckten Bestimmungen dieser neuen Statuten enthaltenen Ausnahmen von
bestehenden Gesetzen bewilligt.
Dresden, am 15. Januar 1876.
Ministerium der Justiz.
Abeken.
Rosenberg.
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