Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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4. Nach dem Ableben des Inhabers des allgemeinen Ehrenzeichens ist dieses von 
den Hinterlassenen an die Ordenskanzlei zurückzugeben. 
5. Die für den Verlust der Orden und Ehrenzeichen geltenden Bestimmungen 
finden auch auf das allgemeine Ehrenzeichen Anwendung. 
Dresden, am 31. Januar 1876. 
Albert. 
Dr. Johann Paul Freiherr von Fakenstein, 
Ordenskanzler. 
Wilhelm Bär, 
Ordensserretär. 
  
& 14. Bekanntmachung, 
die Bewilligung der in den Statuten der Spar= und Leihkasse zu Colditz enthaltenen 
Ausnahmen von bestehenden Gesetzen betreffend; 
vom 15. Januar 1876. 
Nachdem die Stadtgemeinde Colditz mit Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbe— 
hörde, die durch einen Privatverein begründete Spar= und Leihkassenanstalt zu Colditz, 
deren Statuten mittelst Allerhöchsten Decrets vom 5. September 1840 (Seite 233 fg. 
des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1840) bestätigt worden sind, mit allen 
Rechten wie Verbindlichkeiten übernommen, an Stelle jener bisherigen Statuten aber 
unter dem 13. November 1875 neue Statuten für dieselbe errichtet hat und letztere 
vom Ministerium des Innern bestätigt worden sind, hat mit Allerhöchster Genehmig- 
ung das Justiz-Ministerium auf Ansuchen der gedachten Stadtgemeinde die in den nach- 
stehend abgedruckten Bestimmungen dieser neuen Statuten enthaltenen Ausnahmen von 
bestehenden Gesetzen bewilligt. 
Dresden, am 15. Januar 1876. 
Ministerium der Justiz. 
Abeken. 
Rosenberg. 
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