Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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mäßige dreijährige, für den Inhaber eines zum Besuche einer Universität be— 
rechtigenden Zeugnisses der Reife, zweijährige Lehrzeit, sowie über die Führung 
des Lehrlings während der letzteren. Ist bei der Meldung die Lehrzeit noch nicht 
vollständig abgelaufen, so kann die Ergänzung des Zeugnisses nachträglich er- 
folgen; " 
3. das Journal, welches jeder Lehrling während seiner Lehrzeit über die im Labora- 
torium unter Aufsicht des Lehrherrn oder Gehilfen ausgeführten pharmaceutischen 
Arbeiten fortgesetzt führen und welches eine kurze Beschreibung der vorgenom- 
menen Operationen und der Theorie des betreffenden chemischen Processes ent- 
halten muß (Laborationsjournal). 
84. 
Nach Empfang der Zulassungsverfügung, in welcher auch der Termin der Prüfung 
bekaunt gemacht wird, hat der Lehrherr dafür Sorge zu tragen, daß die von dem Lehr— 
linge zu entrichtenden Prüfungsgebühren im Betrage von 24 Mark an den Vorsitzenden 
der Prüfungsbehörde eingezahlt werden und den Lehrling gleichzeitig dahin anzuweisen, 
daß er sich vor Antritt der Prüfung mit der Zulassungsverfügung und der Quittung 
über die eingezahlten Gebühren noch persönlich bei dem Vorsitzenden zu melden hat. 
85. 
Die Prüfung zerfällt in drei Abschnitte: 
I. die schriftliche Prüfung, 
II. die practische Prüfung und 
III. die mündliche Prüfung. 
86. 
I. Zweck der schriftlichen Prüfung ist, zu ermitteln, ob der Lehrling die ihm zur 
Bearbeitung vorzulegenden Materien, soweit dieses von ihm gefordert werden kann, be- 
herrscht und seine Gedanken klar und richtig auszudrücken vermag. 
Der Lehrling erhält 3 Aufgaben, von denen eine dem Gebiete der pharmaceutischen 
Chemie, eine dem der Botanik oder Pharmakognosie und die dritte dem der Physik 
entnommen ist. 
Die Aufgaben werden aus einer hierzu angelegten Sammlung durch das Loos be- 
stimmt und sind sämmtlich so einzurichten, daß je 3 von ihnen in 6 Stunden bearbeitet 
werden können. 
Die Bearbeitung erfolgt in Klaufur ohne Benutzung von Hilfsmitteln. 
1876. 26
	        
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