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MÆ 22. Bekanntmachung,
die Auflösung der Generalcommission für Ablösungen und Gemeinheitstheilungen
als selbstständiger Behörde betreffend;
vom 18. Februar 1876.
Die bisherige Generalcommission für Ablösungen und Gemeinheitstheilungen wird
vom künftigen Monat März an als selbstständige Behörde aufgelöst.
Von dem genannten Zeitpunkte an werden die Geschäfte derselben in ihrem ganzen
Umfange und für den Bereich des ganzen Landes der Kreishauptmannschaft zu Dresden
übertragen, welche in allen, in den Geschäftskreis der Generalcommission für Ablösungen
und Gemeinheitstheilungen fallenden Angelegenheiten die officielle Bezeichnung: „K.
Kreishauptmannschaft zu Dresden als Generalcommission für Ablösungen und Gemein-
heitstheilungen“ führen wird.
Solches wird zur Nachachtung für Alle, die es angeht, andurch bekannt gemacht.
Dresden, am 18. Februar 1876.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Pursch.
„& 23. Bekanntmachung.
Nachdem die unter dem 3. Juli 1872 bekannt gemachte Telegraphen-Ordnung für
das Deutsche Reich vom 21. Juni 1872 (Seite 331 des Gesetz- und Verordnungs—
— blattes vom Jahre 1872) durch die nachstehend abgedruckte Verordnung Sr. Durchlaucht
— des Reichskanzlers verschiedene Abänderungen und Ergänzungen erfahren hat, welche
mit dem 1. März dieses Jahres in Kraft treten, so wird Solches hiermit für das
Königreich Sachsen zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Dresden, den 21. Februar 1876.
Finanz-Ministerium.
Frhr. v. Friesen.
Heydenreich.