Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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MÆ 22. Bekanntmachung, 
die Auflösung der Generalcommission für Ablösungen und Gemeinheitstheilungen 
als selbstständiger Behörde betreffend; 
vom 18. Februar 1876. 
Die bisherige Generalcommission für Ablösungen und Gemeinheitstheilungen wird 
vom künftigen Monat März an als selbstständige Behörde aufgelöst. 
Von dem genannten Zeitpunkte an werden die Geschäfte derselben in ihrem ganzen 
Umfange und für den Bereich des ganzen Landes der Kreishauptmannschaft zu Dresden 
übertragen, welche in allen, in den Geschäftskreis der Generalcommission für Ablösungen 
und Gemeinheitstheilungen fallenden Angelegenheiten die officielle Bezeichnung: „K. 
Kreishauptmannschaft zu Dresden als Generalcommission für Ablösungen und Gemein- 
heitstheilungen“ führen wird. 
Solches wird zur Nachachtung für Alle, die es angeht, andurch bekannt gemacht. 
Dresden, am 18. Februar 1876. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Pursch. 
  
„& 23. Bekanntmachung. 
Nachdem die unter dem 3. Juli 1872 bekannt gemachte Telegraphen-Ordnung für 
das Deutsche Reich vom 21. Juni 1872 (Seite 331 des Gesetz- und Verordnungs— 
— blattes vom Jahre 1872) durch die nachstehend abgedruckte Verordnung Sr. Durchlaucht 
— des Reichskanzlers verschiedene Abänderungen und Ergänzungen erfahren hat, welche 
mit dem 1. März dieses Jahres in Kraft treten, so wird Solches hiermit für das 
Königreich Sachsen zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, den 21. Februar 1876. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Friesen. 
Heydenreich.
	        
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