Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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14. 
Telegramm-Abschriften. 
Für jede Abschrift eines unter Angabe der Aufgabezeit und des Aufgabeortes genau 
bezeichneten Telegramms sind bei Telegrammen bis zu 100 Worten 40 Pfennige, bei 
längeren Telegrammen 40 Pfennige mehr für jede Reihe von 100 Worten oder einen 
Theil derselben zu entrichten. 
Bei ungenau bezeichneten Telegrammen sind außer der Schreibgebühr die durch die 
Aufsuchung des Telegramms entstehenden Kosten zu zahlen. 
15. 
Abgekürzte Adressen. 
Für die Hinterlegung einer abgekürzten Adresse bei einer Telegraphen-Anstalt ist 
eine Gebühr von 30 Mark für das Kalenderjahr im Voraus zu entrichten. Diese Ver— 
günstigung erlischt, falls die Verabredung nicht verlängert wird, mit dem Ablauf des 
31. December des Jahres, in welchem die Gebühr entrichtet worden ist. Demjenigen 
Correspondenten, welcher eine mit der Telegraphen-Anstalt zu vereinbarende abgekürzte 
Adresse hinterlegt hat, ist gestattet, diese Adresse in den für ihn eingehenden Tele— 
grammen an Stelle des vollen Namens und beziehungsweise der Wohnungs-Angabe 
anwenden zu lassen. 
16. 
Gewährleistung. 
Die Telegraphen-Verwaltung leistet für die richtige Ueberkunft der Telegramme, 
oder deren Ueberkunft und Zustellung innerhalb bestimmter Frist keinerlei Gewähr. 
Es wird jedoch erstattet die entrichtete Gebühr: 
a) für jedes Telegramm, welches durch Schuld der Telegraphen-Verwaltung gar 
nicht oder mit bedeutender Verzögerung in die Hände des Adressaten gelangt ist, 
b) für das collationirte Telegramm, welches in Folge Verstümmelung erweislich 
seinen Zweck nicht hat erfüllen können. 
17. 
Berichtigungs-Telegramme. 
Der Empfänger eines jeden Telegramms hat das Recht, innerhalb der nächsten 
24 Stunden nach Ankunft des Telegramms die Wiederholung der ihm zweifelhaften 
Stellen zu verlangen, wofür zu entrichten ist: 
a) die Gebühr eines Telegramms von 10 Worten für das Verlangen, 
1876. 27
	        
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