Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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Die bezügliche Mittheilung, wieviel Boten= bz. Estafettenkosten verauslagt sind, hat 
entweder in der Empfangsanzeige, oder, wenn es sich um gewöhnliche Telegramme 
innerhalb des Deutschen Reichs handelt, durch die Post mittels portofreien Dienstbriefes 
zu erfolgen. In jedem Falle ist dieselbe an die Reichs -Telegraphenanstalt zu richten, 
welche die Ursprungsdepesche vermittelt hat. 
13. 
Für Gebührendefecte haftet diejenige Reichs= bz. Bahn-Telegraphenanstalt, von 
welcher das Telegramm auf den Bahn= bz. Reichs-Telegraphen übergegangen ist. 
– 14. 
Das gegenwärtige Reglement tritt am 15. März 1876 in Kraft. 
Berlin, den 7. März 1876. 
Der Reichskanzler. 
(gez.) Fürst von Bismarck.
	        
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