Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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Statuten 
des Spar und Vorschußvereins für Nassau und Umgegend, eingetragener 
Genossenschaft. 
* 2c. 
44. Fällt der Verpfänder in Concurs, so ist das Pfand nur gegen Rückzahlung des 
vollen Schuldbetrags an die Concursmasse abzuliefern, erfolgt diese Zahlung nicht, so 
ist die Genossenschaft befugt, zur Verfallzeit das Pfand nach Maßgabe 8§§ 480 und 481 
des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verwerthen und nur den Ueberschuß zur Concursmasse 
abzuliefern, oder den etwaigen Fehlbetrag beim Concurse zu liquidiren. 
31. Bekanntmachung, 
die Bewilligung einer in den Statuten des Spar= und Vorschußvereins für Herms- 
dorf (bei Frauenstein) und Umgegend, eingetragener Genossenschaft, enthaltenen 
Ausnahme von bestehenden Gesetzen betreffend; 
vom 7. April 1876. 
Mit Allerhöchster Genehmigung hat das Justiz-Ministerium dem Spar= und Vorschuß- 
vereine für Hermsdorf (bei Frauenstein) und Umgegend, eingetragener Genossenschaft, 
auf Ansuchen die in der nachstehend abgedruckten Bestimmung der Statuten dieses 
– Vereins enthaltene Ausnahme von bestehenden Gesetzen bewilligt. 
Dresden, am 7. April 1876. 
Ministerium der Justiz. 
Für den Minister: 
Pernitzsch. 
  
Rosenberg. 
Statuten 
des Spar= und Vorschußvereins für Hermsdorf (bei Frauenstein) und Umgegend, 
eingetragener Genossenschaft. 
ꝛc. ꝛc. 
s46. Fällt der Verpfänder in Concurs, so ist das Pfand nur gegen Zahlung des 
vollen Schuldbetrags an die Concursmasse abzuliefern, erfolgt diese Zahlung nicht, so ist
	        
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