Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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die Genossenschaft befugt, zur Verfallzeit das Pfand nach Maßgabe der Vorschrift 88 480 
und 481 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verwerthen und nur den Ueberschuß zur Con— 
cursmasse abzuliefern, den etwaigen Fehlbetrag dagegen zu liquidiren. 
. 32. Bekanntmachung, 
die Bewilligung der in der Ordnung der Stadtbank zu Chemnitz enthaltenen 
Ausnahmen von bestehenden Gesetzen betreffend; 
vom 10. April 1876. 
Nochdem die Stadtgemeinde Chemnitz an Stelle der mittelst Allerhöchsten Decrets vom 
19. August 1848 (Seite 172 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1848) 
bestätigten Statuten der von ihr gegründeten Stadtbank neue, den Bestimmungen des 
Reichs-Bankgesetzes vom 14. März 1875 entsprechende Statuten unter der Bezeichnung 
„Ordnung der Stadtbank zu Chemnitz“ errichtet, sowie die in § 45 des angezogenen 
Bankgesetzes angegebenen Nachweise erbracht und der Reichskanzler in dessen Folge die 
daselbst vorgeschriebene Bekanntmachung im Reichs-Gesetzblatte (Seite 2 des Reichs- 
Gesetzblattes vom Jahre 1876) erlassen hat, so sind der Stadtgemeinde Chemnitz mit 
Allerhöchster Genehmigung vom Justiz-Ministerium auch die in den nachstehend abge- 
druckten §§ 11 und 12 der gedachten Ordnung der Stadtbank zu Chemnitz enthaltenen — 
Ausnahmen von bestehenden Gesetzen bewilligt worden. 
Dresden, am 10. April 1876. 
Ministerium der Justiz. 
Für den Minister: 
Pernitzsch. 
  
dosenberg. 
Ordnung der Stadtbank zu Chemnitz. 
20. 20. 
11. Die Rückgabe oder Freigabe der bei der Bank niedergelegten Pfänder 
kann, außer in dem § 12 bemerkten Falle, von Niemand ohne volle Gewähr der ganzen 
Pfandforderung verlangt werden. 
Derjenige, welcher den Pfandschein besitzt, kann als legitimirt zum Rückempfang 
des Pfandes angesehen werden und das Letztere gegen Rückgabe des Pfandscheins, so- 
wie gegen Berichtigung der vollen Bankforderung ausgeantwortet erhalten. 
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