Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

— 228 — 
Wird die Bankforderung zur Verfallzeit gar nicht oder nicht vollständig berichtigt, 
so steht der Bank das Recht zu, ohne gerichtliche Ermächtigung und Mitwirkung das 
bestellte Pfand durch einen ihrer Beamten oder durch einen zu Versteigerungen befugten 
Beamten öffentlich verkaufen oder wenn der verpfändete Gegenstand einen Börsenpreis 
oder Marktpreis hat, den Verkauf auch nicht öffentlich durch einen ihrer Beamten oder 
durch einen Handelsmakler oder in Ermangelung eines solchen durch einen zu Ver— 
steigerungen befugten Beamten zum laufenden Preise bewirken zu lassen und sich aus 
dem Erlöse wegen ihrer Forderung an Kapital, Zinsen und Kosten bezahlt zu machen. 
Dieses Recht behält die Bank auch gegenüber anderen Gläubigern und gegenüber der 
Concursmasse des Schuldners. 
Wird das Pfand nach dem Börsenpreis verkauft, so ist der der Börse zu Berlin 
und, wenn bei dieser solche Notirungen nicht stattfinden, der der Börse zu Leipzig, falls 
aber auch bei dieser bezügliche Notirungen nicht vorgenommen würden, der der Börse 
zu Dresden maßgebend. 
Reicht übrigens der Erlös aus dem Pfande zur Berichtigung der vollen Bank- 
forderung nicht aus, so ist der Schuldner verbunden, den Fehlbetrag nachzuzahlen. 
& 12. Beansprucht eine andere Person, als der Verpfänder, das Eigenthum an 
einem bestellten Pfande, so ist die Bank nur dann zur unentgeltlichen Herausgabe 
desselben verpflichtet, wenn es dieser Person durch Raub, Diebstahl, Veruntreuung und 
Verlieren abhanden gekommen ist, wenn ferner der Bank zugleich unter so genaner 
Bezeichnung des Pfandes, daß die Erkennung desselben möglich war, Anzeige erstattet 
worden ist und die Bank dennoch diesen Gegenstand binnen drei Monaten, von der mit 
der speciellen Bezeichnung erstatteten Anzeige an gerechnet, in unveränderter Gestalt 
als Pfand angenommen hat. 
Außerdem hat der Vindicant noch sein Eigenthum und den erlittenen Verlust eidlich 
zu bestärken, bevor die Verpflichtung der Bank zur unentgeltlichen Rückgabe eintritt. 
Wenn dagegen die Verpfändung erst drei Monate nach der Anzeige erfolgt oder 
der Gegenstand schon vor der Anzeige oder in veränderter Gestalt verpfändet wurde 
oder wenn der Anzeige ungeachtet der Gegenstand nicht mit Sicherheit zu erkennen war, 
so kann der sich legitimirende Eigenthümer denselben nur gegen Entrichtung des darauf 
geliehenen Geldes nebst Zinsen und sonstigen Gebührnissen ausgeantwortet erhalten. 
Auch in diesem Falle jedoch ist die Bank nicht verhindert, von dem ihr nach § 11 zu- 
stehenden Rechte der Veräußerung Gebrauch zu machen, sobald ihre Forderung fällig 
worden ist. 
Hat in solchem Falle die Veräußerung des Pfandes stattgefunden, so hat die Bank 
vom Erlöse zunächst ihre volle Forderung zu befriedigen und ist nur den Ueberschuß an
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.