Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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Statuten 
des Spar- und Vorschußvereins Eintracht zu Leubsdorf, eingetragener 
Genossenschaft. 
2c. 20. 
85. ꝛc. Fällt der Verpfänder in Concurs, so ist das Pfand nur gegen Zahlung 
des vollen Schuldbetrags an die Concursmasse abzuliefern. Erfolgt diese Zahlung 
nicht, so ist der Verein befugt, zur Verfallzeit das Pfand, wie oben angegeben,) zu 
verwerthen und nur den Ueberschuß der Masse abzugeben, oder das Fehlende beim 
Concurse anzumelden. 
  
*) d. h. nach Maßgabe der Bestimmungen in §§ 480, 481 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. 
  
& 35. Verordnung, 
die provisorische Forterhebung der Steuern und Abgaben im Jahre 1876 
betreffend; 
vom 24. April 1876. 
Zur weiteren Ausführung des Gesetzes, die provisorische Forterhebung der Steuern 
und Abgaben im Jahre 1876 betreffend, vom 8. November 1875 (Seite 413 fg. des 
Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1875) wird hierdurch verordnet: 
1. 
Von der Grundsteuer sind am zweiten Termine, den 1. Mai 1876, zwei Pfennige 
von jeder Stenereinheit zu entrichten. 
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, zu achten. 
Dresden, am 24. April 1876. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Friesen. 
Wahl.
	        
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