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36. Verordnung,
die Bemerfung des Ablebens der vor erfülltem 20. Altersjahre verstorbenen männ-
lichen Personen in den Geburtsregistern betreffend;
vom 27. April 1876.
Die hinsichtlich der Beurkundung des Personenstandes ins Leben getretenen veränderten
Einrichtungen machen eine Abänderung der Verordnung, die Bemerkung des Ablebens
der vor dem 21. Altersjahre verstorbenen Mannspersonen in den Geburtsregistern be—
treffend, vom 15. August 1873 (Seite 511 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom
Jahre 1873) erforderlich und es wird deshalb im Einverständnisse des Kriegs-Ministeriums,
des Ministeriums des Cultus und öffentlichen Unterrichts und des Justiz-Ministeriums
Folgendes verordnet:
§ 1. Ueber das Ableben derjenigen Personen männlichen Geschlechts, welche vom
1. Januar 1876 an vor Erfüllung des 20. Altersjahres außerhalb der Parochie ihres
Geburtsorts, beziehentlich außerhalb des Standesamtsbezirks ihres Geburtsorts mit
Tode abgehen oder bereits mit Tode abgegangen sind, haben die Standes-
beamten des Sterbeorts nach der näheren Bestimmung in § 2 dem zuständigen
Geistlichen, beziehentlich Kirchenbuchführer oder dem Standesbeamten des Geburtsorts
behufs der erforderlichen Vermerke für die zu Recrutirungszwecken einzureichenden Ge-
burtslisten schriftliche Mittheilung zu machen.
6#2. Diese Mittheilung ergeht
a) hinsichtlich derjenigen Verstorbenen, welche vor dem 1. Januar 1876 geboren
und deren Geburten noch in den Kirchenbüchern eingetragen sind, an den
Geistlichen, beziehentlich Kirchenbuchführer des Geburtsorts,
b) hinsichtlich derjenigen Verstorbenen, welche nach dem 31. December 1875 geboren
oder nach § 81 des Reichsgesetzes über die Beurkundung des Personenstandes
und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 (Seite 38fg. des Reichs-Gesetz-
blattes vom Jahre 1875) in das standesamtliche Geburtsregister eingetragen
worden sind, an den Standesbeamten des Geburtsorts.
Sie erstreckt sich
zu a auf diejenigen Todesfälle, welche außerhalb der Parochie des Geburtsorts,
zu b auf diejenigen Todesfälle, welche außerhalb des Standesamtsbezirks des Ge-
burtsorts erfolgt sind.
83. Sind die Verstorbenen Söhne von Personen, welche keiner vom Staate aner-
kannten Religionsgesellschaft angehören, oder von Mitgliedern der israelitischen Religions-
gemeinde, so ist die in §§ 1 und 2, a vorgeschriebene Mittheilung an die seither für die