Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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3. In sämmtlichen, bei den Gerichtsämtern Brandis und Jöhstadt anhängigen, 
oder noch anhängig werdenden Rechtssachen, welche am 30. Juni 1876 noch nicht be- 
endigt sind, haben die Betheiligten von dieser Zeit an Dasjenige, was ihnen bei dem 
bis dahin zuständigen Gerichtsamte zu thun obgelegen, bei derjenigen Behörde, vor 
welche diese Sachen nach der gegenwärtigen Bekanntmachung gehören, künftighin zu 
verrichten, daselbst auch die von dem bisher zuständigen Gerichtsamte etwa anberaumten 
Termine abzuwarten und angefangene Verfahren fortzustellen und zu beendigen und 
zwar Alles zur Vermeidung derjenigen Nachtheile, welche ihnen in den ergangenen 
Ladungen und sonstigen Erlassen der seitherigen Behörde angedroht worden sind, oder 
unmittelbar kraft der Gesetze einzutreten haben. 
Dresden, den 28. April 1876. 
Ministerium der Justiz. 
Abeken. 
Manitius. 
  
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Letzte Absendung: am 13. Mai 1876. 6
	        
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