Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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War eine Disciplinarstrafe auf Grund von § 21, Absatz 2 verhängt, so findet eine 
Wiederaufnahme des Verfahrens nicht statt. 
& 23. Wird von dem betreffenden Ministerium die Verweisung der Sache vor die 
Disciplinarkammer beschlossen, so hat der als Staatsanwalt fungirende Beamte den 
Antrag auf Dienstentlassung unter Ueberreichung der Acten mittelst einer die An- 
schuldigungspunkte bezeichnenden Schrift bei der Disciplinarkammer zu stellen. 
#24. Die Diseiplinarkammer besteht aus fünf vom Könige ernannten Mitgliedern, 
von welchen der Vorsitzende und wenigstens zwei andere Mitglieder, einschließlich des 
Stellvertreters des Vorsitzenden, ein Richteramt bekleiden oder bei ihrer Versetzung in 
den Ruhestand bekleidet haben müssen. 
Der Vorsitzende und der Stellvertreter desselben werden vom Könige bestimmt. 
Die Ernennung der Mitglieder der Disciplinarkammer erfolgt auf die Zeit von 
fünf Jahren. Die mündliche Verhandlung und Entscheidung erfolgt im einzelnen Falle 
durch drei Mitglieder. Von diesen muß der Vorsitzende und mindestens ein Beisitzer 
zu den richterlichen Mitgliedern gehören. 
625. Die Disciplinarkammer beraumt einen Termin zur Verhandlung an und 
entscheidet nach vorgängigem mündlichen Vortrage des als Staatsanwalt fungirenden 
Beamten und nach Gehör des Angeschuldigten, welcher sich eines Vertheidigers bedienen 
darf. Bleibt der Angeschuldigte der an ihn erlassenen Vorladung ungeachtet bei der 
Verhandlung vor der Disciplinarkammer aus, so kann auch in seiner Abwesenheit ver- 
handelt werden. Wegen Behändigung der Ladung zu dem Verhandlungstermine, — 
welcher eine Abschrift des Fortstellungsantrags des Staatsanwalts beizufügen ist, — 
gilt die Bestimmung in § 20. 
Die Disciplinarkammer kann vor der Verhandlung oder vor Ertheilung der Ent- 
scheidung weitere Erhebungen, insbesondere die Vereidung von Zeugen, welche in der 
Voruntersuchung gehört worden sind oder deren Befragung sie für nothwendig erachtet, 
verfügen und deshalb den Untersuchungsrichter mit Weisung versehen. 
Die Disciplinarkammer entscheidet, ob dem Antrage auf Dienstentlassung statt- 
zugeben sei. 
Die Entscheidung der Disciplinarkammer ist mit Gründen zu versehen und längstens 
binnen acht Tagen, vom Tage der Verhandlung an gerechnet, dem Angeschuldigten 
unter Behändigung einer Abschrift derselben, sowie dem als Staatsanwalt fungirenden 
Beamten bekannt zu machen. 
& 26. Die mündliche Verhandlung mit Einschluß der Bekanntmachung des Er- 
kenntnisses ist öffentlich. Die Oeffentlichkeit kann aus besonderen Gründen durch Be- 
schluß der Disciplinarkammer sowohl auf den Antrag des Angeschuldigten, als auch auf
	        
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