Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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zuletzt angestellt gewesen ist, in jedem Falle verfügt werden, wenn der Pensionär durch 
sein Verhalten sich der allgemeinen Achtung unwürdig erweist. 
Vor der Verfügung ist dem Pensionär Gelegenheit zu geben, das zu seiner Recht— 
fertigung oder Entschuldigung Dienende geltend zu machen. 
Gegen die Verfügung des betreffenden Ministeriums findet Berufung an das 
Gesammtministerium statt. 
48. Die Gewährung des Gnadengenusses kann in Ermangelung der in § 40 
des Gesetzes vom 7. März 1835 bezeichneten Hinterbliebenen auch dann stattfinden, 
wenn der Verstorbene eheliche Abkömmlinge zweiten oder entfernteren Grades, Eltern, 
Geschwister, Geschwisterkinder oder Pflegekinder, deren Ernährer er war, in Bedürftigkeit 
hinterläßt, oder wenn der Nachlaß nicht ausreicht, um die Kosten der letzten Krankheit 
und des Begräbnisses zu decken. 
49. An wen die Zahlung des Gnadengenusses zu leisten ist, bestimmt in jedem 
einzelnen Falle die vorgesetzte Dienstbehörde. 
Der Gnadengenuß kann nicht Gegenstand der Beschlagnahme sein. 
Gegeben zu Dresden, am 3. Juni 1876. 
Albert. 
   
  
Herrmann von Nostitz-Wallwitz. 
  
41. Verordnung, 
die Disciplinargerichte betreffend; 
vom 3. Juni 1876. 
Zu Ausführung der Vorschriften in 8 19 fg. des Gesetzes vom 3. Juni 1876, einige 
Abänderungen der gesetzlichen Bestimmungen über die Verhältnisse der Civilstaatsdiener 
betreffend, wird mit Allerhöchster Genehmigung andurch bestimmt, daß bis auf Weiteres 
nur eine Disciplinarkammer mit dem Sitze in Dresden bestehen und der Disciplinarhof 
seinen Sitz ebenfalls in Dresden haben soll. 
Dresden, am 3. Juni 1876. 
Söämmtliche Ministerien. 
Frhr. v. Friesen. v. Fabrice, v. Nostitz-Wallwitz. Dr. v. Gerber. 
Abeken. 
Pursch.
	        
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