Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

— 262 — 
Diese Eintragungen beziehen sich: 
a) auf die Bekanntmachung des wahren Namens der Urheber von Schriftwerken, 
Abbildungen, Kompositionen, dramatischen und dramatisch-musikalischen Werken, 
welche anonym oder pseudonym erschienen oder aufgeführt worden sind; 
b) auf die Anmeldung des rechtzeitigen Erscheinens vorbehaltener Uebersetzungen; 
c) auf die Anmeldung früher ertheilter Privilegien. 
82. 
Die Eintragsrolle wird bei dem Stadtrath zu Leipzig geführt. Die Eintragsscheine, 
Auszüge aus der Eintragsrolle und alle sonstigen, die Eintragung betreffenden Ver- 
fügungen werden unter der Unterschrift des Stadtraths zu Leipzig ausgefertigt. 
83. 
Wer eine Eintragung in die Eintragsrolle verlangt, hat seinen Antrag schriftlich 
oder zu Protokoll bei dem Stadtrath in Leipzig zu stellen. Wird der Antrag schriftlich 
gestellt, so muß die Echtheit der Unterschrift des Antragstellers gerichtlich oder notariell 
beglaubigt sein. 
Der Vorlegung der Schriftwerke 2c. oder der Urkunden, auf welche die nachgesuchte 
Eintragung sich bezieht, bedarf es nicht. 
84. 
Die Eintragsrolle wird in zwei gleichlautenden Exemplaren nach dem anliegenden 
Formular A. geführt. Das eine Exemplar wird unter sicherem Verschluß gehalten, das 
[ zweite Exemplar ist zur öffentlichen Einsicht auszulegen. 
Die eingehenden Anträge 2c., sowie die erlassenen Verfügungen werden in einem 
Aktenstücke vereinigt. 
Zu der Eintragsrolle wird ein alphabetisches Register nach dem Formular B. in 
— einem Exemplar geführt. 
85. 
Dem Antragsteller wird eine Bescheinigung über die erfolgte Eintragung (Ein— 
tragsschein) nur auf besonderes Verlangen ertheilt. Die Eintragsscheine sind nach dem 
Formular C. auszustellen. 
— 86. 
Jede Eintragung wird, sobald sie bewirkt worden ist, im Börsenblatt für den 
deutschen Buchhandel öffentlich bekannt gemacht.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.