Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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das Gesetz über die Schonzeit der jagdbaren Thiere, 
die Gesetze über die Erbschaftssteuer und den Urkundenstempel, 
das Gesetz, die Ausübung des staatlichen Oberaufsichtsrechts über die katholische 
Kirche im Königreiche Sachsen betreffend, 
das Gesetz über die Gymnasien, Realschulen und Seminare, 
die neue Gebührentaxe für die Kostenberechnungen der Verwaltungsbehörden erster 
Instanz. 
3. Dem von den getreuen Ständen nach 8 8s der Verfassungsurkunde beantragten 
Gesetz, die öffentlichen Schlachthäuser betreffend, ertheilen Wir Unsere Genehmigung 
und wird dasselbe demnächst bekannt gemacht werden. 
4. Den Anträgen und Erklärungen in der ständischen Schrift vom 9. Juni dieses 
Jahres in Betreff der Abtrennung der Vorwerke Jessen und Graupe von dem Kammer— 
gute Pratzschwitz wird thunlichst entsprochen werden. 
5. Die in der ständischen Schrift vom 28. October vorigen Jahres zur Unter- 
stützung der ansässigen Brandcalamitosen in Breitenbrunn bewilligten 50,000%% sind 
an die Amtshauptmannschaft Schwarzenberg zur Vertheilung an die gedachten Calami- 
tosen, nach einem vorher aufgestellten und von dem Ministerium des Innern genehmigten 
Plane, ausgezahlt worden. 
6. Auf den Antrag in der ständischen Schrift vom 24. Juni dieses Jahres sollen 
über das Bedürfniß zum Erlaß eines Waldschutzgesetzes im Lande Erörterungen an- 
gestellt und wird von dem Erfolge dem nächsten Landtage Mittheilung gemacht werden. 
7. Dem bei Gelegenheit der Berathung des Gesetzentwurfs, die Abänderung einer 
Bestimmung des Gesetzes vom 8. März 1838 bezüglich der Verpflichtung der Kirch- 
und Schulgemeinden zu Aufbringung des für ihre Kirchen und Schulen erforderlichen 
Aufwands betreffend, in beiden Kammern angenommenen Antrage bezüglich der geschäft- 
lichen Behandlung von Beschlüssen und Beschwerden in Anlagesachen der Kirch= und 
Schulgemeinden wird entsprochen werden. 
Was ferner die von den getreuen Ständen an Uns gebrachten 
II. Anträge, BZeschwerden und Petitionen 
anlangt, so wird 
1. dem Antrage in der ständischen Schrift vom 2. Juni dieses Jahres entsprechend, 
dem nächsten Landtage über die Begebung der auf Grund des Gesetzes vom 6. Juni 
dieses Jahres geschaffenen Rente und über die dafür vereinnahmten Beträge eine Vor- 
lage zugehen, 
2. die Petition des Gewerbevereins zu Meerane bezüglich der Besteuerung der 
Hausirer= und Wanderlagerverkäufer, sowie
	        
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