Ersatzfähigkeit
zweifelhaft.
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beschmutzten) Reichskassenscheine, deren Umtauschfähigkeit (vergl. § 6, Abs. 2 des Ge-
setzes, betreffend die Ausgabe von Reichskassenscheinen, vom 30. April 1874, Reichs-Gesetz-
blatt, Seite 40) zweifellos ist, anzunehmen, aber nicht wieder auszugeben, sondern an
Sammelstellen (— die Reichshauptkasse und die Oberpostkassen, für Preußen: die
Generalstaatskasse und die Regierungs= beziehungsweise Bezirkshauptkassen, für die
übrigen Bundesstaaten: die Landes-Centralkassen —) abzuführen.
Solche Reichskassenscheine sind, außer von der Reichshauptkasse auch von den vor-
bezeichneten übrigen Sammelstellen gegen umlaufsfähige Reichskassenscheine oder baares
Geld umzutauschen.
2. Die zu 1 gedachten Sammelstellen haben die bei ihnen eingegangenen einzu-
zuziehenden Scheine, nach erfolgter Prüfung der Umtauschfähigkeit am Schlusse jedes
Vierteljahres, unmittelbar an die Königlich Preußische Kontrole der Staatspapiere
(Berlin S. W. Oranienstraße 94) einzusenden. Die Einsendung kann auch schon im
Laufe des Quartals erfolgen, wenn sich ein Bestand von 5000-32 oder mehr ange-
sammelt hat.
3. Die Kontrole der Staatspapiere leistet, nach erfolgter Prüfung der Umtausch-
fähigkeit der eingelieferten Scheine, den Ersatz für dieselben aus den ihr zu diesem Behufe
von der Reichshauptkasse vorschußweise zur Verfügung gestellten Mitteln und entwerthet
die solchergestalt eingezogenen Scheine mittelst einer Durchschlagmaschine.
4. Sobald eine Summe von 300,000 % in eingezogenen und entwertheten Scheinen
sich angesammelt hat, beantragt die Kontrole der Staatspapiere bei der Reichsschulden-
verwaltung die Vernichtung derselben und empfängt, nach erfolgter Vernichtung, welche
unter Kontrole der Reichsschuldenkommission stattzufinden hat, aus dem bei der Reichs-
schuldenverwaltung beruhenden Formular-Reservebestande eine nach Betrag und Ab-
schnitten der vernichteten Summe entsprechende Menge von Formularen mit der Er-
mächtigung, dieselben auszufertigen und der Reichshauptkasse zur Deckung des erhal-
tenen Vorschusses zu verabfolgen.
Der Betrag der eingezogenen und vernichteten Scheine ist dem Reichskanzleramt
alljährlich anzuzeigen. ·
II. Auf Reichskassenscheine, deren Umtauschfähigkeit zweifelhaft oder deren Ersatz
nach § 6 des Reichsgesetzes vom 30. April 1874 dem Ermessen der Reichsschuldenver-
waltung überlassen ist, finden die Bestimmungen unter I. 1 und 2 keine Anwendung,
vielmehr ist der Einlieferer solcher Scheine mit dem Antrage auf Ersatz an die Reichs-
schuldenverwaltung zu verweisen.
Wird von dieser Ersatzleistung verfügt, so findet dasselbe Verfahren, wie bei den
übrigen eingezogenen Reichskassenscheinen (1, Ziffer 3 und 4) statt. Wird die Ersatz-