Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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leistung verweigert, so sind die Scheine, mit dem Werthstempel versehen, den Einlieferern 
zurückzugeben. 
C. Portofreiheit. 
Postsendungen, welche in Ausführung der gegenwärtigen Bestimmungen zwischen 
Landesbehörden und Landeskassen einerseits, sowie der Reichsschuldenverwaltung und 
der Königlich Preußischen Kontrole der Staatspapiere andererseits erfolgen, sind als 
Reichsdienstsachen portofrei zu befördern. 
  
MÆ 57. Verordnung, 
die Behandlung der bei Staatskassen eingehenden nachgemachten, verfälschten oder 
nicht mehr umlaufsfähigen Reichsmünzen betreffend; 
vom 5. Juli 1876. 
Nachdem, laut der durch das Centralblatt für das Deutsche Reich von diesem Jahre, 
Seite 260 veröffentlichten und nachstehend unter O besonders abgedruckten Bekannt— 
machung des Herrn Reichskanzlers vom 9. Mai dieses Jahres, von dem Bundesrathe — 
des Deutschen Reiches Bestimmungen über die Behandlung der bei Reichs- und Landes— 
kassen eingehenden nachgemachten, verfälschten oder nicht mehr umlaufsfähigen Reichs— 
münzen getroffen worden sind, so wird zur Ausführung dieser Bestimmungen Folgendes 
verordnet: 
Zu I. 
Die in § 6 der Verordnung vom 2. Juni 1842 (Seite 81 des Gesetz= und Ver- 
ordnungsblattes vom Jahre 1842) in Verbindung mit der Verordnung vom 30. Sep- 
tember 1857 (Seite 249 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1857) den 
Staatskassen ertheilten Vorschriften leiden von nun an auf nachgemachte und verfälschte 
Reichsmünzen keine Anwendung. Dagegen verbleibt es rücksichtlich der Nachahm- 
ungen oder Fälschungen von Landesmünzen, so weit und so lange dergleichen Münzen 
überhaupt noch coursfähig sind, sowie von fremden Münzen bei dem durch jene Ver- 
ordnungen vorgeschriebenen Verfahren. 
Zu III. 
Die abgenutzten Münzen sind von den Staatskassen an die Finanzhauptkasse auf 
Ueberschußgelder mit einzuliefern oder bei derselben oder bei einer Ueberschüsse ein- 
liefernden Finanzkasse gegen umlaufsfähige Münzen umzutauschen. 
1876. 42
	        
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