Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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83. Die Amtshauptmannschaften haben die Befolgung der Vorschriften in §8§ 1 
und 2 zu überwachen. Im Bezirke derjenigen Städte, welche von der Zuständigkeit der 
Amtshauptmannschaften ausgenommen sind, liegt diese Verpflichtung der betreffenden 
Kreishauptmannschaft ob. 
Diese Behörden haben daher, sobald sie von einem beachtenswerthen Auftreten forst- 
schädlicher Insecten Kunde erhalten, nach Einholung sachverständigen Gutachtens zu be- 
schließen, ob die nach §§ 1 und 2 bereits ergriffenen Maßregeln ausreichend sind und, 
wenn dies nicht der Fall ist, die Waldeigenthümer, beziehentlich die Inhaber von Holz- 
lagerplätzen, soweit nöthig, unter Festsetzung eines Termins und Androhung einer Geld- 
strafe bis zu 150 Mark, zu Ausführung der nöthigen Schutz= und Vertilgungsmaßregeln 
anzuhalten, im Falle der Nichtbeachtung des Termins aber die Ausführung sofort auf 
Kosten der Säumigen bewirken zu lassen. Rechtsmittel gegen solche Anordnungen haben 
keine aufschiebende Kraft. 
In Bezug auf fiscalische Waldungen haben die Amtshauptmannschaften die er- 
forderlichen Anordnungen an die Revierverwalter zu erlassen. 
& 4. Die Amtshauptmannschaften, beziehentlich die Kreishauptmannschaften wählen, 
sobald sie von einem beachtenswerthen Auftreten forstschädlicher Insecten Kunde erhalten, 
unter Mitwirkung des Bezirksausschusses, beziehentlich des Kreisausschusses je einen oder 
mehrere forstkundige Sachverständige; für die Staatswaldungen üben die Bezirksober- 
forstmeister die Function der Sachverständigen aus. 
Die Ortsbehörden und Polizeiorgane haben, sobald sie von einem beachtenswerthen 
Auftreten forstschädlicher Insecten Kunde erhalten, der Bezirksamtshauptmannschaft, be- 
ziehentlich der Kreishauptmannschaft davon Anzeige zu erstatten. 
5. Die Sachverständigen sind befugt, die Waldungen und Holzlagerplätze ihres 
Bezirks zu betreten und diejenigen Untersuchungen der Bäume und des Bodens, sowie 
der Holzvorräthe vorzunehmen, welche nothwendig sind, um sich von dem Vorhandensein 
forstschädlicher Insecten zu überzeugen. 
Von jeder derartigen Untersuchung haben sie vor deren Beginn die Ortsbehörde, 
beziehentlich den Besitzer oder Vertreter des davon betroffenen selbstständigen Gutes in 
Kenntniß zu setzen. Die Ortsbehörde hat, soweit thunlich, die Betheiligten zu benach- 
richtigen. 
Die Eigenthümer des Waldes und der Holzvorräthe können für die an ihrem Eigen- 
thume durch die Untersuchungen etwa entstehenden Schäden eine Vergütung nicht bean- 
spruchen. 
66. Die Sachverständigen erhalten für ihre Bemühungen, Reisekosten und sonstige 
Auslagen eine von dem Ministerium des Innern zu bestimmende Vergütung, welche auf 
die Staatskasse übernommen wird.
	        
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