Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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v) für Hamburg die Militär-Kommission des Senats zu Hamburg, 
w) für Lauenburg der Landrath des Herzogthums Lauenburg zu Ratzeburg, 
x) für Elsaß-Lothringen der Kaiserliche Ober-Präsident zu Straßburg. 
Im Königreich Bayern fungiren als Ersatz-Behörden dritter Instanz die beiden 
General-Kommandos zu München und Würzburg im Verein mit je einem für den 
Armee-Korps-Bezirk durch das Königlich bayerische Staats-Ministerium des Innern 
an den bezeichneten Orten ernannten Spezial-Kommissar. 
Im Königreich Sachsen wird die Ersatz-Behörde dritter Instanz durch die Ober= 
Rekrutirungs-Behörde, im Königreich Württemberg durch den Ober-Rekrutirungsrath 
gebildet. 
Die durch das Bestehen besonderer Behörden in der dritten Instanz erforder- 
lichen Abweichungen von dem allgemein vorgeschriebenen Geschäftsverkehr werden in 
den betreffenden Staaten durch besondere Verordnung geregelt. 
Wenn in Fällen von Meinungs-Verschiedenheiten bei den Ersatz-Behörden dritter 
Instanz eine Vereinbarung durch schriftliche oder mündliche Berathung nicht erzielt 
wird, so ist die Angelegenheit der Ministerial-Instanz zur Entscheidung vorzulegen. 
4. In den Infanterie-Brigade-Bezirken sind der Infanterie-Brigade-Kommandeur und 
ein höherer Verwaltungs-Beamter unter dem Namen: 
„Ober-Ersatz-Kommission im Bezirk der #ten Infanterie-Brigade“ 
die Behörde, welche die Ersatz-Angelegenheiten besorgt. 
Erstreckt sich der Brigade-Bezirk auf mehrere Bundesstaaten, so ist dem Namen 
der Ober-Ersatz-Kommission auch noch der Name des betreffenden Staates bei den 
auf denselben bezüglichen Funktionen hinzuzufügen.) 
R. M. G. 8 30, 3, b. 
Die Bestellung des höheren Verwaltungs-Beamten als Mitglied der Ober-Ersatz- 
Kommission erfolgt durch die in der 3. Instanz fungirende Civilbehörde) 
5. In den einzelnen Aushebungs-Bezirken sind der betreffende Landwehr-Bezirks- 
Kommandeur und ein Verwaltungsbeamter des Bezirks (in Preußen in der Regel der 
Landrath oder Polizei-Direktor) oder, wo ein solcher Beamter fehlt, ein besonders zu 
diesem Zwecke bestelltes bürgerliches Mitglied unter dem Namen: 
  
*) Wenn die ständigen Mitglieder der Ober-Ersatz-Kommissionen Offiziere beziehungsweise Beamte eines 
und desselben Bundesstaates sind, so führen die Kommissionen den Titel: „Königliche (Großherzogliche 2c.) Ober= 
Ersatz-Kommission 2c.", und in dem Dienstsiegel das Landes-Wappen. Andernfalls fallt die Bezeichnung 
„Königlich r2c.“ aus, ebenso das Landes-Wappen im Dienstsiegel. 
Diese Bestimmung findet auch auf die Ersatz-Kommissionen und die Prüfungs-Kommissionen für Einjährig- 
Freiwillige siunngemäße Anwendung. 
**) In Sachsen durch die Ober-Rekrutirungs-Behörde, in Württemberg durch den Ober-Rekrutirungsrath, 
in Baden und Hessen durch das Ministerium des Innern.
	        
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