Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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Solches und daß an die Mitglieder der Landessynode noch besondere Missiven aus 
dem evangelisch-lutherischen Landesconsistorium ergehen werden, wird hiermit zur öffent— 
lichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, den 24. August 1876. 
Die in Evangelicis beauftragten Staatsminifter. 
Frhr. v. Friesen. Dr. v. Gerber. 
Roßberg. 
  
82. Bekanntmachung, 
die Anleihe der Stadt Leipzig betreffend; 
vom 28. August 1876. 
Des Ministerium des Innern hat zu der von der Stadtgemeinde Leipzig beschlossenen 
Anleihe im Betrage von 
Neun Millionen Mark — f. 
gegen Ausgabe von auf den Inhaber lautenden, planmäßig auszuloosenden oder zu 
kündigenden, bis dahin aber mit 41 vom Hundert jährlich zu verzinsenden Schuld- 
scheinen nach Maßgabe der dieserhalb getroffenen und hier geprüften Bestimmungen 
die erforderliche Genehmigung ertheilt, was hierdurch zur öffentlichen Kenntniß ge- 
bracht wird. 
Dresden, den 28. August 1876. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Körner. 
  
83. Bekanntmachung, 
eine Vereinbarung mit der Königlich Preußischen Regierung wegen gegenseitiger 
Durchführung der Schulpflicht betreffend; 
vom 28. August 1876. 
Nachdem zwischen der diesseitigen und der Königlich Preußischen Staatsregierung 
wegen gegenseitiger Durchführung der Schulpflicht durch Austausch von Ministerial— 
erklärungen eine Vereinbarung dahin getroffen worden ist,
	        
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