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daß die dem Königreiche Preußen angehörenden Kinder, welche sich im Königreiche
Sachsen aufhalten, und die dem Königreich Sachsen angehörenden Kinder, welche
sich im Königreiche Preußen aufhalten, nach Maßgabe der im Lande des Aufent—
halts bestehenden Gesetze, wie Inländer zum Besuche der Schule herangezogen
werden sollen, daß diese Nöthigung zum Besuche der Schule sich nicht nur auf
die eigentliche Elementarschule, sondern, wo daneben eine sogenannte Sonntags-
oder Fortbildungsschule mit obligatorischem Charakter besteht, auch auf diese
sich erstrecke, daß jedoch Kinder, welche sich durch ein Zeugniß der zuständigen
heimischen Schulbehörde darüber ausweisen, daß sie der Schulpflicht, wie sie
nach der Gesetzgebung ihrer Heimath normirt ist, vollständig Genüge geleistet
haben, vom ferneren Schulbesuche zu entbinden seien, auch wenn das am Orte
ihres Aufenthalts geltende Gesetz eine größere Ausdehnung des obligatorischen
Unterrichts vorschreibt,
so wird Solches hierdurch mit Allerhöchster Genehmigung zur Nachachtung mit dem
Bemerken bekannt gemacht, daß in Preußen die Zeugnisse über die Erfüllung der
Schulpflicht von dem Lehrer und dem Lokalschulinspector oder dem Vorsitzenden des
Schulvorstands gemeinschaftlich, in Sachsen dagegen vom Lehrer in Gemeinschaft mit
dem Lokalschulinspector, beziehentlich mit dem Schuldirector als Lokalschulinspector
auszustellen sind.
Dresden, den 28. August 1876.
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts.
Dr. v. Gerber.
Fiedler.
84. Bekanntmachung,
eine Vereinbarung mit der Großherzoglich Sächsischen Regierung wegen
gegenseitiger Durchführung der Schulpflicht betreffend;
vom 28. August 1876.
Nochdem zwischen der diesseitigen und Großherzoglich Sächsischen Regierung wegen
gegenseitiger Durchführung der Schulpflicht durch Austausch von Ministerialerklärungen
rücksichtlich der dem Großherzogthum Sachsen-Weimar angehörenden Kinder, welche sich
im Königreiche Sachsen aufhalten und rücksichtlich der dem Königreiche Sachsen ange-
hörenden Kinder, welche sich im Großherzogthum Sachsen-Weimar aufhalten, eine mit