Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

— 343 — 
daß die dem Königreiche Preußen angehörenden Kinder, welche sich im Königreiche 
Sachsen aufhalten, und die dem Königreich Sachsen angehörenden Kinder, welche 
sich im Königreiche Preußen aufhalten, nach Maßgabe der im Lande des Aufent— 
halts bestehenden Gesetze, wie Inländer zum Besuche der Schule herangezogen 
werden sollen, daß diese Nöthigung zum Besuche der Schule sich nicht nur auf 
die eigentliche Elementarschule, sondern, wo daneben eine sogenannte Sonntags- 
oder Fortbildungsschule mit obligatorischem Charakter besteht, auch auf diese 
sich erstrecke, daß jedoch Kinder, welche sich durch ein Zeugniß der zuständigen 
heimischen Schulbehörde darüber ausweisen, daß sie der Schulpflicht, wie sie 
nach der Gesetzgebung ihrer Heimath normirt ist, vollständig Genüge geleistet 
haben, vom ferneren Schulbesuche zu entbinden seien, auch wenn das am Orte 
ihres Aufenthalts geltende Gesetz eine größere Ausdehnung des obligatorischen 
Unterrichts vorschreibt, 
so wird Solches hierdurch mit Allerhöchster Genehmigung zur Nachachtung mit dem 
Bemerken bekannt gemacht, daß in Preußen die Zeugnisse über die Erfüllung der 
Schulpflicht von dem Lehrer und dem Lokalschulinspector oder dem Vorsitzenden des 
Schulvorstands gemeinschaftlich, in Sachsen dagegen vom Lehrer in Gemeinschaft mit 
dem Lokalschulinspector, beziehentlich mit dem Schuldirector als Lokalschulinspector 
auszustellen sind. 
Dresden, den 28. August 1876. 
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts. 
Dr. v. Gerber. 
Fiedler. 
  
  
  
84. Bekanntmachung, 
eine Vereinbarung mit der Großherzoglich Sächsischen Regierung wegen 
gegenseitiger Durchführung der Schulpflicht betreffend; 
vom 28. August 1876. 
Nochdem zwischen der diesseitigen und Großherzoglich Sächsischen Regierung wegen 
gegenseitiger Durchführung der Schulpflicht durch Austausch von Ministerialerklärungen 
rücksichtlich der dem Großherzogthum Sachsen-Weimar angehörenden Kinder, welche sich 
im Königreiche Sachsen aufhalten und rücksichtlich der dem Königreiche Sachsen ange- 
hörenden Kinder, welche sich im Großherzogthum Sachsen-Weimar aufhalten, eine mit
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.