Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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&21. Nächstdem besteht ein von der Ständeversammlung gewählter Ausschuß 
von fünf Mitgliedern, welcher zu der Berathung und Beschlußfassung über die 8 29 
bezeichneten Angelegenheiten von der Brandversicherungs-Commission zuzuziehen ist und 
in dieser Vereinigung das Plenum der genannten Behörde bildet. 
§ 22. Die erste Kammer hat zwei und die zweite Kammer hat drei Ausschuß- 
mitglieder und ebensoviel Stellvertreter aus ihrer Mitte zu wählen. 
6 23. Die Mitglieder des ständischen Ausschusses und deren Stellvertreter werden 
auf jedem ordentlichen Landtage neu gewählt und bleiben bis zur nächsten Wahl im 
Amte. Ihre Function erledigt sich jedoch mit dem Ausscheiden aus der betreffenden 
Kammer infolge freiwilligen Rücktritts oder des Verlustes der Wählbarkeit. 
6 24. In Behinderungs= und in außerordentlichen Abgangsfällen eines Ausschuß- 
mitglieds ist ein Stellvertreter einzuberufen. 
Die Reihenfolge der Einberufung richtet sich nach dem Beschlusse der betreffenden 
Kammer. 
§ 25. Wegen der Entschädigung der an den Plenarberathungen der Brand- 
versicherungs-Commission theilnehmenden Ausschußmitglieder leiden die Bestimmungen 
der Landtagsordnung Anwendung. Die Reisekosten und Diäten werden aus der Brand- 
versicherungskasse berichtigt. 
§ 26. Die Verpflichtung der Mitglieder des ständischen Ausschusses beschränkt sich 
auf die Theilnahme an den Sitzungen des Plenums. 
Referate zu übernehmen sind dieselben nicht verbunden. Sie haben im Plenum 
mit den übrigen Mitgliedern der Brandversicherungs-Commission gleiches Stimmrecht. 
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 
6#27. Plenarsitzungen kann der Vorsitzende der Brandversicherungs-Commission, 
so oft, als die Geschäfte dazu nöthigen, anberaumen. 
Die Ausschußmitglieder, beziehentlich Stellvertreter sind zu jeder Plenarsitzung vom 
Vorsitzenden einzuladen und haben in Behinderungsfällen dem Directorium der Brand- 
versicherungs-Commission rechtzeitig Mittheilung zu machen. 
§28. Zur Giltigkeit eines im Plenum gefaßten Beschlusses ist die Anwesenheit 
von wenigstens drei Mitgliedern des Ständeausschusses erforderlich. 
Die Ausfertigungen in den zum Plenum gehörigen Angelegenheiten erfolgen im 
Namen der Brandversicherungs-Commission und werden nur vom Vorsitzenden vollzogen. 
& 29. Vor das Plenum der Brandversicherungs-Commission gehören folgende 
Gegenstände: 
1. alle Fragen über die Gesetzgebung in Bezug auf das Brandversicherungswesen 
und über organische Einrichtungen der Landesanstalt,
	        
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