Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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stehenden baaren Verwaltungsaufwande ein Bauschquantum zu entrichten und zwar 
nach Höhe von 
3.4 — bei einer Gesammtversicherungssumme bis zu 3,000. A —- 
6 — " 15,000 
9- — —- — 230,000- —4 
12 — OD 45,000 = — 
und 15— "O über 45,000-- —. 
35. Jeder sonstige, in Angelegenheiten der Landesanstalt entstehende Verwalt- 
ungsaufwand ist aus der Brandversicherungskasse zu bestreiten. 
Dazu gehört insbesondere auch 
a) der Aufwand an Wartegeldern und Pensionen, welche den bei der Brandversicher- 
ungs-Commission mit Staatsdienereigenschaft angestellt gewesenen Beamten und 
Officianten, sowie deren Hinterlassenen gesetzlich zukommen. 
In die Brandversicherungskasse fließen dagegen die gesetzlich geordneten 
Pensionsbeiträge dieser Beamten und Officianten; 
b) der zu Deckung des Fehlbedarfs etwa nöthige Zuschuß zu dem besonderen 
Pensionsfonds der Brandversicherungs-Inspectoren und Inspectorats-Assistenten, 
welcher durch die nach dem darüber mit Genehmigung des Ministeriums des 
Innern bestehenden Regulative zu entrichtenden Beiträge dieser Beamten unter- 
halten und von der Brandversicherungs-Commission verwaltet wird, 
und 
c) der Aufwand an Beiträgen, welche in Folge des Anschlusses an den allgemeinen 
Verband der deutschen öffentlichen Versicherungsanstalten und wegen etwaiger 
Rückversicherungen zu zahlen sind. 
Die Generalkosten der Verwaltung werden auf die beiden Versicherungsabtheilungen 
(§9) nach der Höhe der Gesammtversicherungssumme jeder Abtheilung repartirt. 
36. Die Rechnungsperiode für die Anstalt ist das bürgerliche Jahr und ist auf 
jedes derselben über Einnahme und Ausgabe bei der Brandversicherungskasse Rechnung 
abzulegen und diese an die Oberrechnungskammer zur Prüfung und Justification ein- 
zureichen. 
Auch hat die Brandversicherungs-Commission auf Grund der Jahresrechnung all- 
jährlich eine specielle Uebersicht über Einnahme und Ausgabe anzufertigen und durch 
den Druck zu veröffentlichen, aus welcher zugleich die finanziellen Ergebnisse der Landes- 
anstalt zu ersehen sind. 
#37. Bei jedem ordentlichen Landtage ist der Ständeversammlung ein Rechen- 
schaftsbericht vorzulegen. Derselbe hat sich nicht auf die bei der Verwaltung der 
1876. 53
	        
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