Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

Diie aktive Dienstzeit der als unsichere Dienstpflichtige') eingestellten Mannschaften 
wird von dem auf ihre Einstellung folgenden Rekruten-Einstellungstermine ab ge- 
rechnet. 
R. M. G. 8§ 33. 
Die Zeit einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen wird auf die aktive Dienst- 
zeit nicht angerechnet. 
M. Str. G. § 18. 
Im Uebrigen richtet sich die Dauer der aktiven Dienstzeit nach den vom Kaiser all- 
jährlich zu erlassenden Rekrutirungs-Bestimmungen. 
88. 
Aktive Dienstpflicht der Einjährig-Freiwilligen. 
.Junge Leute von Bildung, welche sich während ihrer Dienstzeit selbst bekleiden, aus- 
rüsten und verpflegen, und welche die gewonnenen Kenntnisse in dem vorgeschriebenen 
Umfange dargelegt haben, werden schon nach einer einjährigen aktiven Dienstzeit im 
stehenden Heere — vom Tage des Diensteintritts an gerechnet — zur Reserve 
beurlaubt. 
W. G. 8 11. 
Einjährig-Freiwillige, welche während ihrer aktiven Dienstzeit mit Versetzung in die 
zweite Klasse des Soldatenstandes bestraft werden, verlieren die Eigenschaft als Ein- 
jährig-Freiwillige und den Anspruch auf Entlassung nach einjähriger Dienstzeit. 
R. M. G. 8 50, Abs. 4. 
Ihre aktive Dienstzeit wird in diesem Falle nach § 7, Nr. 1 berechnet. 
89. 
Aktive Dienstpflicht der Volksschullehrer und Kandidaten des 
Volksschulamts. 
Volksschullehrer und Kandidaten des Volksschulamts, welche ihre Befähigung für das 
Schulamt in vorschriftsmäßiger Prüfung nachgewiesen haben, können nach kürzerer 
Einübung mit den Waffen zur Reserve beurlaubt werden. 
Giebt der so Beurlaubte seinen bisherigen Beruf gänzlich auf oder wird er aus dem 
Schulamte für immer entlassen, so kann er vor Ablauf des Jahres, in welchem er 
das 25ste Lebensjahr vollendet, zur Ableistung des Restes seiner aktiven Dienstpflicht 
wieder eingezogen werden (8 63, 5, C.). 
R. M. G. 51. 
  
*7) Im Reichs-Militär-Gesetz „Heerespflichtige“ genannt.
	        
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