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& 74. Die Verpflichtung zu Entrichtung des Brandversicherungsbeitrags ist eine
auf dem betreffenden Grundstücke und dessen bei der Landesanstalt versicherten Zubehör
ruhende Last. Die Zahlungsverbindlichkeit geht bei Besitzveränderungen auch wegen der
Rückstände auf den neuen Eigenthümer über.
75. Gegen Versicherte, welche mit der Zahlung ihrer Brandversicherungsbeiträge
in Rückstand bleiben, findet executivisches Zwangsverfahren statt.
76. Bei unter Seguestration befindlichen oder zu Concursmassen gehörigen
Objecten sind die Beiträge vom Richter, welcher die Sequestration führt, oder bei dem
der Concurs anhängig ist, gleich anderen Verwaltungskosten, aus der vorhandenen
Masse zu bezahlen.
Die Brandversicherungsbeiträge genießen bei Concursen dasselbe Vorzugsrecht, wie
rückständige Steuern.
# 77. Die Gemeinden und die Besitzer selbstständiger, mit einem eigenen Kataster
versehenen Gutsbezirke haben die Brandversicherungsbeiträge zu erheben und an die zu-
ständige Kasse abzuliefern, sowie die von ihnen bestellten Einnehmer zu vertreten.
8 78. Zur Bestreitung des Einhebe- und Verwaltungsaufwands werden bei
einer terminlichen Gesammtbeitragssumme eines Ortes bis zu 500 Mark drei Procent
und für jeden Mehrbetrag 14 Procent von den baar eingehenden Beiträgen bewilligt
und sind in der Einrechnung zu verausgaben.
# 79. Von diesen Einnehmergebühren hat der Localeinnehmer sieben Zehntheile
und die Behörde, an welche der Localeinnehmer abzuliefern hat, drei Zehntheile zu
beziehen.
0. Im Uebrigen finden auf die Brandversicherungsbeiträge, deren Erhebung,
Berechnung, Verpackung der Gelder rc. die wegen der Staatssteuern geltenden gesetz-
lichen und verordnungsmäßigen Bestimmungen Anwendung.
&1. Damit die Landesanstalt in den Stand gesetzt sei, allen ihren Verpflicht-
ungen rechtzeitig nachzukommen und damit die Brandversicherungsbeiträge nicht häufigen
Schwankungen unterliegen, wird
a) sowohl für die Abtheilung der Gebäudeversicherung, als auch für die Abtheilung
der freiwilligen Versicherung von Maschinen und gewerblichen Geräthschaften
(§ 9) je ein gesonderter Vorschuß= und Reservefonds unterhalten,
b) für den Bedarfsfall der Anstalt ein unverzinslicher Credit bei der Staatskasse bis
zur Höhe von
500,000 Mark
gewährt
und