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&91. Vergütungen für Brandschäden
a) an neuen Ocjecten, welche an die Stelle versichert gewesener abgebrannter oder
abgetragener hergestellt worden sind,
oder
b) an versicherten Objecten, welche seit ihrer letzten Katastration wertherhöhende
Veränderungen erlitten haben,
oder
c) an Objecten, welche, bevor ihre Wiederherstellung nach früher erlittenen partiellen
Brandschäden erfolgte, abermals von einem Brande betroffen worden sind,
werden, im Falle eine Anmeldung zur Versicherung oder beziehentlich zur anderweiten
Regulirung derselben nicht stattgefunden hat, nur nach Verhältniß der noch in Giltigkeit
stehenden Versicherungssumme gewährt.
Beträgt der Zeitwerth eines solchen Objects beim Eintritte des Brandes weniger
als diese Versicherungssumme, so ist auch nur dieser geringere Werth der Vergütungs-
berechnung zu Grunde zu legen.
& 92. Wegen solcher Beschädigungen, welche sich entweder an einem, nicht an
Stelle eines vorher versichert gewesenen, sondern neu entstandenen Gebäude, oder aber
an neu hinzugekommenen Theilen eines versicherten Objects vor Eintritt ihrer Ver-
sicherung zugetragen haben, findet keine Schädenvergütung statt.
6 93. Wenn im Einverständnisse mit der Brandversicherungs-Commission der Ab-
bruch verschont gebliebener Theile eines partiell beschädigten Gebäudes aus feuerpolizei-
lichen oder sonstigen, im Interesse der Landesanstalt liegenden Rücksichten angeordnet
wird, so ist für diese Gebäudetheile ebenfalls Schadenersatz zu gewähren.
94. Die zu gewährenden Vergütungen sind bei Schädenbeträgen von 100 Mark
und darüber in der § 52 bestimmten Weise abzurunden, wogegen bei Schädenbeträgen
unter 100 Mark nur eine Abrundung nach der ganzen Mark in der Art stattfindet, daß,
was weniger als ½ Mark beträgt, unberücksichtigt bleibt, der Mehrbetrag aber als volle
Mark zu berechnen ist.
6#95. Sind bei einem Brande unbewegliche, von der Versicherung ausgeschlossene
Baulichkeiten in Folge der zur Löschung des Feuers oder zu Beschränkung des Brandes
amtswegen getroffenen oder nachträglich für nothwendig, beziehentlich zweckmäßig be-
fundenen Maßregeln niedergerissen oder beschädigt worden, so ist dem Eigenthümer auf
dessen bei der Verwaltungsbehörde erster Instanz oder bei der Schädenwürderung,
jedenfalls aber rechtzeitig (§ 148, Nr. 4) angebrachten Antrag eine von der Brand-
versicherungs-Commission zu bemessende Entschädigung aus der Brandversicherungskasse
zu bewilligen.