Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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&91. Vergütungen für Brandschäden 
a) an neuen Ocjecten, welche an die Stelle versichert gewesener abgebrannter oder 
abgetragener hergestellt worden sind, 
oder 
b) an versicherten Objecten, welche seit ihrer letzten Katastration wertherhöhende 
Veränderungen erlitten haben, 
oder 
c) an Objecten, welche, bevor ihre Wiederherstellung nach früher erlittenen partiellen 
Brandschäden erfolgte, abermals von einem Brande betroffen worden sind, 
werden, im Falle eine Anmeldung zur Versicherung oder beziehentlich zur anderweiten 
Regulirung derselben nicht stattgefunden hat, nur nach Verhältniß der noch in Giltigkeit 
stehenden Versicherungssumme gewährt. 
Beträgt der Zeitwerth eines solchen Objects beim Eintritte des Brandes weniger 
als diese Versicherungssumme, so ist auch nur dieser geringere Werth der Vergütungs- 
berechnung zu Grunde zu legen. 
& 92. Wegen solcher Beschädigungen, welche sich entweder an einem, nicht an 
Stelle eines vorher versichert gewesenen, sondern neu entstandenen Gebäude, oder aber 
an neu hinzugekommenen Theilen eines versicherten Objects vor Eintritt ihrer Ver- 
sicherung zugetragen haben, findet keine Schädenvergütung statt. 
6 93. Wenn im Einverständnisse mit der Brandversicherungs-Commission der Ab- 
bruch verschont gebliebener Theile eines partiell beschädigten Gebäudes aus feuerpolizei- 
lichen oder sonstigen, im Interesse der Landesanstalt liegenden Rücksichten angeordnet 
wird, so ist für diese Gebäudetheile ebenfalls Schadenersatz zu gewähren. 
94. Die zu gewährenden Vergütungen sind bei Schädenbeträgen von 100 Mark 
und darüber in der § 52 bestimmten Weise abzurunden, wogegen bei Schädenbeträgen 
unter 100 Mark nur eine Abrundung nach der ganzen Mark in der Art stattfindet, daß, 
was weniger als ½ Mark beträgt, unberücksichtigt bleibt, der Mehrbetrag aber als volle 
Mark zu berechnen ist. 
6#95. Sind bei einem Brande unbewegliche, von der Versicherung ausgeschlossene 
Baulichkeiten in Folge der zur Löschung des Feuers oder zu Beschränkung des Brandes 
amtswegen getroffenen oder nachträglich für nothwendig, beziehentlich zweckmäßig be- 
fundenen Maßregeln niedergerissen oder beschädigt worden, so ist dem Eigenthümer auf 
dessen bei der Verwaltungsbehörde erster Instanz oder bei der Schädenwürderung, 
jedenfalls aber rechtzeitig (§ 148, Nr. 4) angebrachten Antrag eine von der Brand- 
versicherungs-Commission zu bemessende Entschädigung aus der Brandversicherungskasse 
zu bewilligen.
	        
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