— 368 —
b) bei Wiederherstellung nur theilweis beschädigter Gebäude, sobald die erste Ver-
gütungshälfte in den Bau verwendet worden ist;
in beiden Fällen (sub a und b) jedoch nur nach vorher beigebrachtem Nachweise, daß
zur vollständigen Ausführung des Baues die zweite Vergütungshälfte noch erforder-
lich ist.
Finden in letzterer Hinsicht Bedenken statt, so kann die Zahlung so lange zurück-
gehalten werden, bis jener Nachweis vervollständigt, oder die Verwendung der ge-
sammten Vergütungssumme in den Bau außer Zweifel gestellt worden ist.
Vergütungen, welche für ein einzelnes Versicherungsobject überhaupt weniger als
100 Mark betragen, werden in ungetrennter Summe sofort dann geleistet, wenn der
Beginn der Wiederherstellung nachgewiesen wird.
B. In Ansehung der in der Versicherung nicht mit begriffenen Baulichkeiten
erfolgt die Verabfolgung der bewilligten Vergütung auf Verlangen des Empfangs-
berechtigten sofort durch Aushändigung der Zahlungsanweisung.
& 105. Anstatt unmittelbarer Zahlung stellt die Brandversicherungs-Commission
Anweisungen auf die Brandversicherungskasse aus.
6 106. Sobald eine solche Anweisung durch einen, von der zuständigen Ver-
waltungsbehörde erster Instanz darauf gebrachten amtlichen Vormerk zur Zahlung
giltig gemacht worden ist, kann der Betrag gegen diese Anweisung von dem Empfangs-
berechtigten bei der Brandversicherungskasse erhoben werden. Auch ist jede andere
öffentliche Kasse ermächtigt, unter obiger Voraussetzung den Betrag gegen die betreffende
Anweisung an den Empfangsberechtigten auszuzahlen und von der Brandversicherungs-
kasse sich erstatten zu lassen oder beziehentlich der letzteren an Zahlungsstatt anzu-
rechnen.
107. Geht eine Vergütungsanweisung vor der Auszahlung verloren, so ist
der Verlust bei der Brandversicherungs-Commission sofort anzuzeigen und zu be-
scheinigen.
# 108. War die verloren gegangene Anweisung bereits zur Auszahlung giltig
gemacht, so hat die Brandversicherungs-Commission eine öffentliche Bekanntmachung
mit der Aufforderung an den unbekannten Inhaber der Anweisung, dieselbe binnen
einer Frist von sechs Monaten bei der hinsichtlich des Brandorts zuständigen Ver-
waltungsbehörde erster Instanz vorzulegen und unter der Verwarnung zu erlassen, daß
die Anweisung, wenn dieselbe innerhalb dieser Frist nicht vorgelegt worden, für un-
giltig und erloschen werde erklärt werden.
Diese Bekanntmachung ist auf Kosten Desjenigen, der den Verlust erlitten hat,
von der zuständigen Verwaltungsbehörde erster Instanz (§ 15) gewöhnlichermaßen