Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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b) bei Wiederherstellung nur theilweis beschädigter Gebäude, sobald die erste Ver- 
gütungshälfte in den Bau verwendet worden ist; 
in beiden Fällen (sub a und b) jedoch nur nach vorher beigebrachtem Nachweise, daß 
zur vollständigen Ausführung des Baues die zweite Vergütungshälfte noch erforder- 
lich ist. 
Finden in letzterer Hinsicht Bedenken statt, so kann die Zahlung so lange zurück- 
gehalten werden, bis jener Nachweis vervollständigt, oder die Verwendung der ge- 
sammten Vergütungssumme in den Bau außer Zweifel gestellt worden ist. 
Vergütungen, welche für ein einzelnes Versicherungsobject überhaupt weniger als 
100 Mark betragen, werden in ungetrennter Summe sofort dann geleistet, wenn der 
Beginn der Wiederherstellung nachgewiesen wird. 
B. In Ansehung der in der Versicherung nicht mit begriffenen Baulichkeiten 
erfolgt die Verabfolgung der bewilligten Vergütung auf Verlangen des Empfangs- 
berechtigten sofort durch Aushändigung der Zahlungsanweisung. 
& 105. Anstatt unmittelbarer Zahlung stellt die Brandversicherungs-Commission 
Anweisungen auf die Brandversicherungskasse aus. 
6 106. Sobald eine solche Anweisung durch einen, von der zuständigen Ver- 
waltungsbehörde erster Instanz darauf gebrachten amtlichen Vormerk zur Zahlung 
giltig gemacht worden ist, kann der Betrag gegen diese Anweisung von dem Empfangs- 
berechtigten bei der Brandversicherungskasse erhoben werden. Auch ist jede andere 
öffentliche Kasse ermächtigt, unter obiger Voraussetzung den Betrag gegen die betreffende 
Anweisung an den Empfangsberechtigten auszuzahlen und von der Brandversicherungs- 
kasse sich erstatten zu lassen oder beziehentlich der letzteren an Zahlungsstatt anzu- 
rechnen. 
107. Geht eine Vergütungsanweisung vor der Auszahlung verloren, so ist 
der Verlust bei der Brandversicherungs-Commission sofort anzuzeigen und zu be- 
scheinigen. 
# 108. War die verloren gegangene Anweisung bereits zur Auszahlung giltig 
gemacht, so hat die Brandversicherungs-Commission eine öffentliche Bekanntmachung 
mit der Aufforderung an den unbekannten Inhaber der Anweisung, dieselbe binnen 
einer Frist von sechs Monaten bei der hinsichtlich des Brandorts zuständigen Ver- 
waltungsbehörde erster Instanz vorzulegen und unter der Verwarnung zu erlassen, daß 
die Anweisung, wenn dieselbe innerhalb dieser Frist nicht vorgelegt worden, für un- 
giltig und erloschen werde erklärt werden. 
Diese Bekanntmachung ist auf Kosten Desjenigen, der den Verlust erlitten hat, 
von der zuständigen Verwaltungsbehörde erster Instanz (§ 15) gewöhnlichermaßen
	        
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