Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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öffentlich anzuschlagen, sowie zweimal in die Leipziger Zeitung und in das betreffende 
Amtsblatt einzurücken. 
* 109. Wird in Folge dessen die Anweisung vorgelegt, so ist dieselbe von der 
Verwaltungsbehörde erster Instanz in Verwahrung zu nehmen, dem Verlustträger 
hiervon Kenntniß zu geben und demselben zu überlassen, seine Rechte geltend zu 
machen. 
Läuft hingegen die § 108 gesetzte Frist ohne Wiedererlangung der Anweisung ab, 
so ist auf Anzeige der Verwaltungsbehörde erster Instanz von der Brandversicherungs- 
Commission die Anweisung durch eine nach § 108 zu erlassende einmalige Bekannt- 
machung für erloschen und nichtig zu erklären und dem Verlustträger gegen Rück- 
erstattung der entstandenen Kosten ein Duplicat auszustellen. « 
110. Verloren gegangene Anweisungen, welche noch nicht zur Auszahlung 
giltig gemacht waren, sind zwar unter der Aufforderung der Rückgabe einmal in den 
§ 108 gedachten Zeitschriften bekannt zu machen, dabei jedoch sofort für ungiltig zu 
erklären. 
& 111. Die Brandschädenvergütungsgelder folgen dem Grundstücke, zu welchem 
die zerstörten oder beschädigten Gebäude nebst Zubehörungen rechtlich gehören und 
dürfen, insoweit nicht eine Ausnahme von der Brandversicherungs-Commission aus- 
drücklich genehmigt worden ist, nur zur Wiederherstellung der zerstörten oder beschädigten 
Gebäude 2c. verwendet werden. 
112. Brandschädenvergütungen unterliegen, ausgenommen in den § 117 ge- 
dachten Fällen der Abtretung, weder der Verkümmerung, noch können sie getreunt vom 
Grundstücke als Hilfsgegenstand in Anspruch genommen werden. 
5 113. Ueber die Art und Weise der Verwendung der Vergütungsgelder hat der 
Brandbeschädigte entweder sofort bei der Schädenwürderung zum Protokoll, oder 
spätestens noch vor Aushändigung der ersten Vergütungsanweisung und zwar in diesem 
Falle bei der Verwaltungsbehörde erster Instanz bestimmte Erklärung abzugeben und 
dabei die etwa nöthigen Anträge zu stellen. 
# 114. Wird die Wiederherstellung des beschädigten, beziehentlich zerstörten Ver- 
sicherungsobjects in einer Weise beabsichtigt, daß die Vergütungsgelder nicht vollständig 
zur Verwendung kommen, so ist die Zustimmung der hypothekarischen Gläubiger er- 
forderlich, soweit nicht eine Ergänzung dieser Einwilligung nach Maßgabe von § 419 
des Bürgerlichen Gesetzbuchs eintritt. 
115. Zerstörte Gebäude, für welche die Brandschädenvergütung in Anspruch 
genommen wird, sind in der Regel nicht nur in dem bisherigen Gemeindebezirke, son- 
dern auch auf dem Grundstücke, zu dem sie gehörten, wieder aufzubanen. 
1876. 55
	        
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