Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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8 123 fg. bemerkten Zweckes nicht unbedingt erforderlichen Aufwands Bedacht zu 
nehmen. Finden es jedoch die Gemeindehörden und die Gemeindevertreter selbst für 
nöthig, daß noch andere wohlfahrtspolizeiliche, sowie insbesondere allgemeine Verkehrs— 
oder Gewerbsinteressen des Ortes zur Abhilfe der in der einen oder anderen Hinsicht 
etwa vorhandenen Uebelstände und Bedürfnisse dabei mit berücksichtigt werden, so kann 
auf deren Antrag oder mit deren Zustimmung der Bauplan auch hierauf ausgedehnt 
werden. 
Für Baupläne der in den §§ 125 und 126 gedachten Art, sowie für die etwa dazu 
entworfenen Bauregulative gelten im Uebrigen die allgemeinen Bestimmungen über 
Errichtung von Localbauordnungen. 
128. Die Leitung der in den oben §§ 123, 125 und 127 gedachten Fällen 
nöthigen Erörterungen und der Verhandlungen sowohl mit der Gemeinde, als mit den 
betheiligten Grundstücksbesitzern, liegt der Baupolizeibehörde ob, wenn nicht besondere 
Commissare von der vorgesetzten Verwaltungsbehörde und der Brandversicherungs-Com- 
mission dazu bestellt worden sind. Jene, wie diese, haben sich aber in jedem Falle 
dieser Art zunächst die Vermittelung eines gütlichen Abkommens mit der Gemeinde und 
den Betheiligten, sowohl wegen der Feststellung des Bauplans, als wegen der Ent- 
schädigung der einzelnen Interessenten angelegen sein zu lassen und zu diesem Behufe 
in einem dazu besonders anzuberaumenden Termine den Betheiligten den entworfenen 
Bauplan vorzulegen, dabei die für jeden Einzelnen nöthige Auskunft zu ertheilen und 
dieselben mit ihrer Erklärung darauf zu hören. 
Kann eine allseitige Verständigung und Vereinigung mit den Interessenten nicht 
erzielt werden, so hat über die unerledigt gebliebenen Widersprüche zunächst die vor- 
gesetzte Verwaltungsbehörde Entschließung zu fassen. 
Bezieht sich jedoch der Widerspruch auf die Höhe der zu gewährenden Entschädigung, 
so tritt das § 131 vorgeschriebene Verfahren ein. 
#129. Der nach den §§ 125, 127 und 128 festgestellte und genehmigte Neubau- 
plan, sowie das zu dessen Ausführung etwa nöthige besondere Bauregulativ, sind von 
der Baupolizeibehörde durch öffentliche Bekanntmachung zur allgemeinen Kenntniß zu 
bringen und haben von da an gegen alle Angesessenen des Gemeindebezirks, dieselben 
mögen vom Brande mitbetroffen worden sein oder nicht, mit der § 123 gedachten Wirk- 
ung verbindliche Kraft. 
*130. Die Ermittelung der Entschädigung für in Gemäßheit dieses Gesetzes ab- 
zutretendes Areal, für abzutragende Gebände, Gebändetheile oder andere Baulichkeiten, 
sowie für die auf dem abzutretenden Grund und Boden etwa befindlichen Früchte, Obst- 
bäume 2c., soweit nicht bei Ausführung eines Bauplans durch Zuweisung eines an- 
deren Flächenraums von gleichem Werthe eine Ausgleichung erfolgt, sowie für unbenutz-
	        
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