Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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a) bei Veränderungen, durch welche der Werth der versicherten Gegenstände um 
mindestens fünf Procent erhöht oder vermindert wird; 
b) bei der Translocirung solcher Objecte; 
c) bei gänzlicher und bleibender Abschaffung versicherter Gegenstände, oder deren 
Versetzung in betriebsunfähigen Zustand. 
Der Anmeldepflicht unterliegen auch: 
d) die an Stelle der bisher versicherten Objecte, an welchen sich ein zu vergüten 
gewesener Brandschaden ereignet hat, hergestellten Gegenstände. 
*164. In den Fällen § 163 a, b und d ist die Anmeldung binnen 14 Tagen 
nach der stattgefundenen Veränderung, Translocirung oder Wiederherstellung zu be- 
wirken. Bis dahin und auf so lange dauert in diesen Fällen das bisherige Versicher- 
ungsverhältniß in jeder Beziehung fort. 
In dem Falle § 163e hört zwar die Verpflichtung der Landesanstalt zur Schäden- 
vergütung sofort auf, der Besitzer ist aber, so lange die an keine Frist gebundene An- 
und Abmeldung unterbleibt, zur Fortzahlung der Brandkassenbeiträge verbunden. 
*165. Die Anmeldung muß schriftlich und im Falle, daß eine Katastration statt- 
zufinden hat, unter Beifügung eines in doppelten Exemplaren einzureichenden speziellen 
Verzeichnisses der neu oder anderweit zu katastrirenden Gegenstände erfolgen. Ohne 
dieses Verzeichniß sind derartige Anmeldungen nicht anzunehmen. 
166. Jede Anmeldung zur erstmaligen Versicherung oder zur Wiederversicherung 
von Betriebsgeräthschaften ist von der Verwaltungsbehörde erster Instanz binnen läng- 
stens fünf Tagen der Brandversicherungs-Commission zur Entschließung anzuzeigen. 
Die Bescheidung darauf ist von dieser binnen 14 Tagen zum Abgang zu bringen. 
Nach Eingang dieser Entschließung hat die Verwaltungsbehörde erster Instanz den 
Antragsteller binnen längstens fünf Tagen auf seine Anmeldung zu bescheiden und den 
Eintrag in das Anmelderegister im Falle der Annahme der Versicherung seiten der 
Brandversicherungs-Commission zu bewirken, wenn nicht innerhalb acht Tagen von 
obiger Bescheidung an die Anmeldung zurückgezogen wird. 
*167. Bei der Katastration von Gegenständen der freiwilligen Versicherung ist 
der Zeitwerth zugleich mit Rücksicht auf den in Folge neuer Erfindungen, oder ver- 
besserter Constructionen etwa anzunehmenden Minderwerth zu bestimmen. 
*168. Auf besonderes Verlangen des Besitzers können auch die sogenannten 
Maschinenfundamente, wenn sie frei über den Fußboden des Maschinenraums hervor- 
ragen, oder sonst freie, der Beschädigung durch Feuer ausgesetzte Flächen darbieten, bei 
der Ab= und Einschätzung mit berücksichtigt werden.
	        
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