Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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d) bei Gebäuden wie vorstehend sub b in 24 Metern (— 42,4 Ellen) und 
in dem Falle, wenn das bedrohte Gebäude weiche Dachung hat, 
e) ohne Unterschied der Umfassungen in 36 Metern (S 63,6 Ellen) 
Entfernung angenommen werden kann, und daß daher Gebäude als von einer Ansteck— 
ung nicht mehr bedroht zu erachten sind, wenn sie sich außerhalb der betreffenden 
Entfernungen befinden. 
Dem Nullpunkte oder dem Aufhören der Ansteckungsgefahr am Ende der 
vorstehend ermittelten Entfernungen, steht die Gewißheit des Angestecktwerdens 
bei dem unmittelbaren Aneinanderstoßen zweier, durch Brandmauern gegenseitig 
nicht geschützter Gebäude, oder bei dem Vorhandensein eines nur sehr kleinen, die 
Entzündung des einen ansteckbaren Gebäudes durch das andere erfahrungsmäßig nicht 
in beachtenswerther Weise verhindernden Abstands zwischen demselben gegenüber. 
Bei allen übrigen ansteckbaren Gebäuden, welche sich innerhalb der Ansteck— 
ungsgrenzen in erheblicheren Abständen von einander befinden, kommt nur ein 
Theil der Gewißheit oder die größere oder geringere Wahrscheinlichkeit der 
Ansteckung, je nach dem Maße des Abstands in Frage. 
Die Ansteckungsgefahr unterscheidet sich nach zwei verschiedenen Richtungen hin und 
theilt sich 
a) in die Gefahr bei den Gebäuden von verschiedenen Graden von Feuergefährlichkeit 
eines und desselben Complexes unter sich: 
Eigene Ansteckung oder Complexgefahr 
und 
b) in die Gefahr durch die Gebäude nachbarlicher Complexe: 
Fremde Ansteckung oder die Gefahr der Lage des Complexes. 
Die Berücksichtigung der eigenen Ansteckungsgefahr hat in einem 
Ausgleiche der verschiedenen Gefahren und Risicoverhältnisse 
der ein zelnen Gebäude eines und desselben Complexes unter sich 
zu bestehen, und wird derselbe vorstehendem Grundsatze gemäß und unter Anwendung 
der ermittelten Entfernungsdimensionen, mittelst der Tabelle Gesetzbeilage III, A, 2 
bewirkt. 
Die Beitrags-Erhöhung, welche sich in Folge dieses Ausgleichs für den ganzen 
Complex, für eine Gruppe, oder für einzelne Gebäude desselben ergiebt, erscheint bei 
diesem Verfahren in der Tabelle jederzeit in Beitragsclassen ausgedrückt. 
Stehen nämlich die sämmtlichen Gebäude eines Grundstückscomplexes unter sich 
in den kleinsten Entfernungen (Colonne 2 der Tabelle A, 2) von einander, in denen 
der Erfahrung nach die Ansteckung mit Gewißheit erfolgt, so ergiebt sich für den ganzen 
Gebäudecomplex, und zwar unter Zugrundelegung der in demselben vorhandenen 
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