Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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höchsten Gefahrfactoren, nur Eine gemeinsame Beitragsclasse (Complexclasse), welche 
sowohl die eigene directe als indirecte Gefahr und das dadurch entstehende Risico— 
verhältniß in sich schließt. 
Stehen dagegen nur einige Gebäude (eine Gruppe) des Gehöftes in dieser dichten 
Weise beisammen, während die anderen Gebäude in den weiteren Abständen (Colonne 
3 bis 7 der Tabelle A, 2) sich befinden, so ergiebt sich nur für diese Gruppe, — 
oder wenn deren mehrere vorhanden, für jede derselben — eine gemeinschaftliche 
Beitragsclasse (Gruppenclasse), mit denen sodann ebenso, wie überhaupt bei allen ein- 
zelnen Gebäuden eines und desselben Complexes, welche sich unter einander in den 
weiteren Abständen (Colonne 3 bis 7 der Tabelle A, 2) befinden, der Ausgleich nach 
Maßgabe der gedachten Tabelle, durch Hinzuschlagung der verhältnißmäßigen Anzahl 
Classen für die Risicoerhöhung zu bewirken ist. 
Für die Berücksichtigung der fremden Ansteckung oder die Gefahr der Lage 
sind folgende Bestimmungen maßgebend: 
1. diese Gefahr wird auf die Ansteckung von den vier, dem zu classificirenden (be- 
drohten) Complexe in Ansteckungsnähe und bei harter Dachung des betreffenden 
bedrohten Gebändes, nach verschiedenen Richtungen hin zunächststehenden 
fremden Gebäudecomplexen beschränkt; 
2. die Gefahr= und Risicoerhöhung wird ebenfalls, wie bei der Ausgleichung der 
Feuergefährlichkeit im eigenen Gehöfte, auf Beitragsclassen reducirt, und, 
in solchen ausgedrückt, je nach der Sachlage, den sämmtlichen Gebäuden des 
zu classificirenden (bedrohten) Complexes, durch Addition zur Complexclasse, 
oder 
den Gebäuden der betreffenden isolirten Gruppe desselben, durch Addition zur 
Gruppenclasse, 
oder 
auch nur allen den einzelnen Gebäuden des Complexes, welche, und insoweit 
diese Gebäude überhaupt unter einander in ansteckender Nähe stehen, 
sowie endlich 
allen betreffenden isolirten, aber in ansteckender Nachbarschaft stehenden Ge- 
bäuden des Complexes, durch Addition zur Gebäuderlasse, 
in Zuschlag gebracht. 
3. Diese Erhöhung ist bezüglich eines jeden der umgebenden gefahrdrohenden 
Nachbarcomplexe, nach Maßgabe dessen Abstands und der baulichen Beschaffen- 
heit der betreffenden Gebäude, entweder eine Einfache oder eine Zweifache, 
d. h. sie beträgt entweder Eine Beitragsclasse oder Zwei dergleichen der 
höheren Abstufung von 1,66 Beitragseinheiten.
	        
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