Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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Wenn mit Veränderungen der Versicherungen, welche während der Dauer des 
Versicherungsvertrags stattfinden, zugleich eine Erhöhung der Versicherungssumme ver— 
bunden ist, so hat die Behörde in dem Falle, daß nicht eine neue Police ausgestellt, 
sondern die eingetretene Veränderung auf der bisherigen Police blos nachgetragen, oder 
darüber ein besonderer Nachtrag ausgefertigt wird, nur wegen der eingetretenen Ver— 
sicherungserhöhung die Kosten nach obigen Sätzen zu berechnen. 
Wegen der sogenanten kurzen Versicherungen hat eine Ermäßigung der Kosten für 
die Controlgeschäfte der Behörde in der Art einzutreten, daß bei Versicherungen von 
der Dauer 
bis zu und mit vier Wochen nur 2/ und über vier Wochen bis mit drei 
Monaten nur 3/6 
des vorstehend geordneten Kostenbetrags in Ansatz zu bringen sind. 
Im Uebrigen sind die Kosten nach den bei Verwaltungssachen geltenden allgemeinen 
Grundsätzen zu berechnen. 
15. Gegenstände, welche bei einer Privat-Feuerversicherungsanstalt als an einem 
bestimmten Orte befindlich oder lagernd versichert sind, dürfen ohne besondere Anzeige 
bei der Verwaltungsbehörde erster Instanz für den Zweck und auf die Dauer des 
Transports zu Lande oder zu Wasser gleichzeitig auch gegen Feuerschaden, bei Eisen- 
bahnen oder sonst bei einer Transportversicherungsanstalt versichert werden. 
*16. Privatanstalten, welche sich nicht legitimirter Agenten bedienen, sowie Per- 
sonen, welche, ohne wirklich bestellte Agenten zu sein, Agenturgeschäfte der § 8 gedachten 
Art betreiben, verfallen in eine Geldstrafe von 15 bis 150 Mark. 
Dasselbe gilt in Bezug auf Zuwiderhandlungen gegen § 10, welche Derjenige, der 
die Versicherung vermittelt, und die Privatanstalt, welche die Versicherung übernommen, 
sich zu Schulden gebracht haben. 
Wird gegen die Vorschriften in §§ 6, 7 und 11 gehandelt, so verfällt sowohl der 
schuldige Versicherte, als Derjenige, welcher die Versicherung vermittelt und die Privat- 
anstalt, welche die Versicherung übernommen hat, in eine Geldstrafe von 15 bis 
3000 Mark. 
Mit gleicher Strafe wird belegt, wer wissentlich gegen die Vorschrift in § 12 handelt. 
8 17. Entsteht an einem nach § 10 verbunden mit § 150 des unterm 25. August 
1876 erlassenen Gesetzes über die Landes-Immobiliar-Brandversicherungsanstalt verbots- 
widrig versicherten Gegenstande ein Brandschaden, so ist die betreffende Privat-Feuer- 
versicherungsanstalt und, wenn dabei mehrere dergleichen Anstalten betheiligt sind, eine 
jede derselben zwar verpflichtet, den Brandschaden nach Verhältniß der Versicherungs- 
summe zu vergüten, es verfallen jedoch die zu zahlenden Entschädigungssummen zu je 
einem Drittel der Kasse der Landes-Immobiliar-Brandversicherungsanstalt, der Orts- 
armenkasse und der Ortsfeuerlöschkasse.
	        
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