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Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
16. Stück vom Jahre 1876.
Jnhalt: Decret wegen Bestätigung der Genossenschaftsordnung der Genossenschaft für den Weiße-Elster-Verband
zu Wahren S. 433. — Decret wegen Bestätigung der Genossenschaftsordnung der Genossenschaft für den
Flußregulirungsverband in Gohlis S. 434. — Bekanntmachung, den Commissar für den Bau der St.
Egidien-Oelsnitz-Stollberger Eisenbahn betr. S. 434. — Bekanntmachung, die Errichtung einer Hilfs-
strafanstalt zu Hoheneck betr. S. 435. — Verordnung, die Bezeichnung der Fuhrwerke betr. S. 435. —
Bekanntmachung, die Eröffnung des Betriebs auf der Staatseisenbahnstrecke Seifhennersdorf-Warns-
dorf betr. S. 436. — Bekanntmachung, eine Anleihe der Stadt Hainichen betr. S. 437. — Ver-
ordnung, die Einführung einer neuen Gebührentaxe für die Kostenberechnungen der Verwaltungsbehörden
erster Instanz betr. S. 438. — Bekanntmachung, die Concessionirung der Lübecker Feuer-Versicherungs-
gesellschaft betr. S. 446.
8 7. Deeret
wegen Bestätigung der Genossenschaftsordnung der Genossenschaft für den
Weiße-Elster-Verband zu Wahren bei Leipzig;
vom 22. August 1876.
Des Ministerium des Innern hat auf Grund von § 12 des Gesetzes über die Be-
richtigung von Wasserläufen 2c. vom 15. August 1855 (Seite 486 des Gesetz= und
Verordnungsblattes vom Jahre 1855) die Genossenschaftsordnung der unter dem Namen
Weiße-Elster-Verband zu Wahren bei Leipzig
zusammengetretenen Genossenschaft unter Verleihung der Rechte einer juristischen Person
an letztere und mit der Wirkung bestätigt, daß den Bestimmungen dieser Genossenschafts-
ordnung allenthalben nachgegangen werde.
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges
. Deeret
unter Siegel und Unterschrift des, Ministeriums des Innern ausgefertigt worden.
Dresden, den 22. August 1876.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Fromm.
1876. 63