Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

— 433 — 
Gesetz- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
16. Stück vom Jahre 1876. 
  
  
  
  
  
  
Jnhalt: Decret wegen Bestätigung der Genossenschaftsordnung der Genossenschaft für den Weiße-Elster-Verband 
zu Wahren S. 433. — Decret wegen Bestätigung der Genossenschaftsordnung der Genossenschaft für den 
Flußregulirungsverband in Gohlis S. 434. — Bekanntmachung, den Commissar für den Bau der St. 
Egidien-Oelsnitz-Stollberger Eisenbahn betr. S. 434. — Bekanntmachung, die Errichtung einer Hilfs- 
strafanstalt zu Hoheneck betr. S. 435. — Verordnung, die Bezeichnung der Fuhrwerke betr. S. 435. — 
Bekanntmachung, die Eröffnung des Betriebs auf der Staatseisenbahnstrecke Seifhennersdorf-Warns- 
dorf betr. S. 436. — Bekanntmachung, eine Anleihe der Stadt Hainichen betr. S. 437. — Ver- 
ordnung, die Einführung einer neuen Gebührentaxe für die Kostenberechnungen der Verwaltungsbehörden 
erster Instanz betr. S. 438. — Bekanntmachung, die Concessionirung der Lübecker Feuer-Versicherungs- 
gesellschaft betr. S. 446. 
8 7. Deeret 
wegen Bestätigung der Genossenschaftsordnung der Genossenschaft für den 
Weiße-Elster-Verband zu Wahren bei Leipzig; 
vom 22. August 1876. 
Des Ministerium des Innern hat auf Grund von § 12 des Gesetzes über die Be- 
richtigung von Wasserläufen 2c. vom 15. August 1855 (Seite 486 des Gesetz= und 
Verordnungsblattes vom Jahre 1855) die Genossenschaftsordnung der unter dem Namen 
Weiße-Elster-Verband zu Wahren bei Leipzig 
zusammengetretenen Genossenschaft unter Verleihung der Rechte einer juristischen Person 
an letztere und mit der Wirkung bestätigt, daß den Bestimmungen dieser Genossenschafts- 
ordnung allenthalben nachgegangen werde. 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
. Deeret 
unter Siegel und Unterschrift des, Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, den 22. August 1876. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
  
Fromm. 
1876. 63
	        
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