Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

— 445 — 
III. 
Erlänternde Bestimmungen. 
1. Bei Feststellung der Bauschkostenbeträge innerhalb des in der vorstehenden Gebühren- 
taxe unter 1 gelassenen Spielraums ist theils auf die Wichtigkeit des Gegen- 
stands, theils auf die der Behörde erwachsene Arbeit Rücksicht zu nehmen. Zu- 
gleich ist darauf zu sehen, daß bei Auswerfung der Kostenbeträge nach gleichmäßigen 
Grundsätzen verfahren wird. 
2. Der Aufsichts= und Recursbehörde verbleibt das Recht der Ermäßigung der in 
Ansatz gebrachten Bauschkostenbeträge, und zwar auch ohne darauf gerichtete 
Beschwerde. 
Ebenso bewendet es bei der Vorschrift, daß dann, wenn in einer kostenpflich- 
tigen Verwaltungssache Bericht zu erstatten ist, die Kosten jedesmal vor dem 
Berichtsabgange bei deren Verlust zu den Acten zu liquidiren sind. 
Wenn Incidentpunkte eine besondere Berichterstattung nöthig machen, gelangt 
der nachstehend unter 5 aufgestellte Grundsatz zur Anwendung. 
3. In den Bauschkostenbeträgen sind die durch Requisitionen anderer Verwaltungs- 
behörden entstandenen Kosten (vergl. Punkt 4), sowie der Aufwand an Copialien, 
Porto, Botenlöhnen, Behändigungs= und Bestellgebühren stets mit inbegriffen. 
Dagegen sind die von höheren Behörden liquidirten Sporteln, die entstan- 
denen Insertionskosten, die Kosten der sachverständigen Begutachtung, die Zeugen- 
und ähnliche Separatgebühren außer dem Bauschkostenquantum noch besonders 
unter getrennter Rubrik in Ansatz zu bringen. 
Abschriften, welche auf Verlangen der Interessenten ertheilt werden, sind nach 
den geordneten Sätzen (dermalen 50 Pfennige für den Bogen) ebenfalls beson- 
ders zu bezahlen. 
4. In Requisitionsfällen hat künftig der Grundsatz zu gelten, daß die requirirte Behörde 
derjenigen Behörde, von welcher sie requirirt worden ist, für das von ihr Ver- 
handelte Kosten nicht berechnet, die requirirende Behörde aber die Verhandlungen 
der requirirten Behörde bei Bemessung des in der Sache zu liquidirenden 
Gesammtbetrags mit in Betracht zu ziehen hat. 
Dieser Grundsatz leidet auch auf diejenigen Fälle Anwendung, wo Gerichts- 
behörden auf Grund der Bestimmung in § 2 des Gesetzes, die Organisation der 
Behörden für die innere Verwaltung betreffend, vom 21. April 1873, in Ver- 
bindung mit § 8 der Ausführungsverordnung zu diesem Gesetze vom 20. August 
1874 von Verwaltungsbehörden in kostenpflichtigen Verwaltungs= und Polizei-
	        
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