Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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Art. 29. 
Wer der Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung auf wiederholte 
Aufforderung innerhalb der zu bestimmenden Frist nicht genügt, wird mit einer Geld— 
strafe bis 3000 Mark bestraft. 
Art. 30. 
Die Uebertretung der Vorschriften dieses Gesetzes, sowie der zum Vollzuge desselben 
erlassenen Verfügungen wird, sofern keine besondere Strafe angedroht ist, mit einer Ord— 
nungsstrafe bis zu 200 Mark geahndet. 
Art. 31. 
Zur Beitreibung von rückständigen Steuerbeträgen oder Geldstrafen darf ein Grund— 
stück nur mit Genehmigung des Finanz-Ministeriums zwangsweise versteigert werden. 
Eine Umwandlung der auf Grund dieses Gesetzes verhängten Geldstrafen, zu deren 
Bezahlung der Verpflichtete unvermögend ist, in Freiheitsstrafen findet nicht statt. 
Alle eingehobenen Geldstrafen und Ersatzgelder sind in Stempelmarken zu den 
Acten der Behörde, von welcher sie eingehoben worden sind, zu verwenden. 
Art. 32. 
Die Erbschaftssteuer verjährt: 
a) wenn die Steuer noch nicht festgestellt ist, in fünf Jahren vom Ablaufe des 
Kalenderjahrs an, in welchem der steuerpflichtige Anfall erfolgt, oder, wenn 
schon amtliche, auf die Ermittelung der Steuer gerichtete Handlungen vorge— 
nommen worden sind, vom Ablaufe desjenigen Kalenderjahrs an, in welches 
die letzte derartige Handlung fällt; dagegen 
b) wenn die Steuer bereits festgestellt war, in drei Jahren nach Ablauf desjenigen 
Kalenderjahrs, in welches der letzte Tag der Zahlungs= oder Stundungsfrist 
fällt, oder in welchem die letzte, auf die Beitreibung bezügliche Handlung vor- 
genommen worden ist. 
Die Verjährung sichergestellter Steuerforderungen beginnt erst mit Ablauf des- 
jenigen Kalenderjahrs, in welchem die Sicherheit erloschen ist. 
Art. 33. 
Die Strafverfolgung wegen Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses 
Gesetzes und der zu Ausführung desselben erlassenen Vollzugsbestimmungen verjährt in 
drei Jahren, vom Ablaufe desjenigen Kalenderjahrs an gerechnet, in welchem die Zu- 
widerhandlung vollbracht worden ist, die Vollstreckung der rechtskräftig erkannten 
Strafen in zwei Jahren, vom Ablaufe des Kalenderjahrs an gerechnet, in welchem der 
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Hilfs- 
und Strafvoll- 
streckung. 
Verjährung.
	        
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