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AM 99. Verordnung,
Benachrichtigung von den gegen Studirende und Schüler höherer Lehranstalten
anhängigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Straf- und Polizeisachen betreffend;
vom 28. October 1876.
In Ausdehnung der Vorschriften im Schlußsatze des § 22 der Verordnung vom
28. März 1835 (Seite 220 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1835) und
in § 4, Absatz 1 der Verordnung vom 13. September 1856 (Seite 324 des Gesetz= und
Verordnungsblattes vom Jahre 1856) wird verordnet, was folgt:
Von jeder bürgerlichen Rechtsstreitigkeit und von jeder Strafssache, welche gegen eine
– Person anhängig wird, die einer der in der Anlage O verzeichneten Bildungsanstalten
als Studirender oder Schüler angehört, sowie, was die Strafsachen anlangt, von deren
Ausgange, hat das Gericht, in bezirksgerichtlichen Strafsachen, in denen eine Vorunter-
suchung stattfindet, der Untersuchungsrichter, die Direction der betreffenden Anstalt, be-
ziehentlich das Universitätsgericht zu Leipzig zu benachrichtigen.
Nicht minder ist von jeder zum Zwecke gerichtspolizeilicher Vorerörterungen oder
aus sonstigen polizeilichen Gründen verfügten Verhaftung eines Studirenden oder eines
Schülers der bezeichneten Anstalten, sowie von jeder nach § 5 des Gesetzes, das Ver-
fahren in Verwaltungsstrafsachen betreffend, vom 22. April 1873 (Seite 291 fg. des
Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1873) gegen eine solche Person erlassenen
vorläufigen Strafverfügung die Direction der betreffenden Anstalt, beziehentlich das
Universitätsgericht zu Leipzig, von der Behörde in Kenntniß zu setzen, von welcher oder
von deren Organen die Maßregel verfügt worden ist.
Dresden, am 28. October 1876.
Die Ministerien des Innern und der Justiz.
v. Nostitz-Wallwitz. Abeken.
□
Rosenberg.
Die Universität zu Leipzig.
Das Polytechnikum zu Dresden.
Die Bergakademie zu Freiberg.
Die Forstakademie zu Tharandt.
Die Kunstakademien zu Dresden und Leipzig.
Die Gymnasien.