— 501 —
3. Ueberschreitungen der Taxe und ihrer Nachträge sind mit Geldstrafe bis zu
150 Mark (§ 148, 8 der Gewerbeordnung für den Norddeutschen Bund) zu belegen.
4. Alle früheren, die thierärztliche Arzneitaxe betreffenden Vorschriften werden
andurch aufgehoben.
Dresden, den 23. November 1876.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Pfeiffer.
.. 105. Bekanntmachung,
eine Abänderung der Beilage A zum nachbezeichneten Receß vom 10. Mai 1860
betreffend:
vom 20. November 1876.
Noch der Beilage A zum Receß vom 10. Mai 1860, die kirchlichen und Schul-
verhältnisse derjenigen Parochieen betreffend, zu welchen Königlich Sächsische Unter-
thanen und Unterthanen des Fürstenthums Reuß älterer Linie gehören (Seite 181 fg.
des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1860), hat zufolge der Bestimmung unter
I, 1 das Fürstlich Reußische Dorf Sachswitz (einschließlich des zu diesem Orte gehörigen,
unter Königlich Sächsischer Hoheit gelegenen Bauerguts) zu den Parochial= und Schul-
anlagen der Parochie Elsterberg ein Dreißigtheil beizutragen.
Auf Antrag der betheiligten Gemeinden sind wegen Abänderung dieser Beitrags-
quote durch, von beiden Regierungen bestellte Commissare Verhandlungen gepflogen
worden, in derem Verfolg sich die zum Kirchen= und Schulbezirke von Elsterberg gehö-
rigen Gemeinden dahin geeinigt haben, daß
das Fürstlich Reußische Dorf Sachswitz (einschließlich des zu diesem Orte
gehörigen, unter Königlich Sächsischer Hoheit stehenden Bauerguts) vom 1. Ja-
nuar 1876 ab zu je 100 Mark desjenigen Bedarfs, welcher in den zum Schul-
verbande von Elsterberg stehenden Gemeinden durch Schulanlagen aufzubringen
ist, 6 Mark 25 Pfennige und zu je 100 Mark derjenigen Kirchenanlagen, welche
nach Abzug der von dem Reußischen Dorfe Görschnitz zu leistenden Quote in
der Parochie Elsterberg aufzubringen sind, 3 Mark beizutragen hat, jedoch
dabei den betheiligten Gemeinden nachgelassen ist, in Zeitabschnitten von nicht
unter 6 Jahren auf eine Revision der nach der Kopfzahl zu entrichtenden
Anlagenhälfte anzutragen.
72“