Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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3. Ueberschreitungen der Taxe und ihrer Nachträge sind mit Geldstrafe bis zu 
150 Mark (§ 148, 8 der Gewerbeordnung für den Norddeutschen Bund) zu belegen. 
4. Alle früheren, die thierärztliche Arzneitaxe betreffenden Vorschriften werden 
andurch aufgehoben. 
Dresden, den 23. November 1876. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Pfeiffer. 
  
.. 105. Bekanntmachung, 
eine Abänderung der Beilage A zum nachbezeichneten Receß vom 10. Mai 1860 
betreffend: 
vom 20. November 1876. 
Noch der Beilage A zum Receß vom 10. Mai 1860, die kirchlichen und Schul- 
verhältnisse derjenigen Parochieen betreffend, zu welchen Königlich Sächsische Unter- 
thanen und Unterthanen des Fürstenthums Reuß älterer Linie gehören (Seite 181 fg. 
des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1860), hat zufolge der Bestimmung unter 
I, 1 das Fürstlich Reußische Dorf Sachswitz (einschließlich des zu diesem Orte gehörigen, 
unter Königlich Sächsischer Hoheit gelegenen Bauerguts) zu den Parochial= und Schul- 
anlagen der Parochie Elsterberg ein Dreißigtheil beizutragen. 
Auf Antrag der betheiligten Gemeinden sind wegen Abänderung dieser Beitrags- 
quote durch, von beiden Regierungen bestellte Commissare Verhandlungen gepflogen 
worden, in derem Verfolg sich die zum Kirchen= und Schulbezirke von Elsterberg gehö- 
rigen Gemeinden dahin geeinigt haben, daß 
das Fürstlich Reußische Dorf Sachswitz (einschließlich des zu diesem Orte 
gehörigen, unter Königlich Sächsischer Hoheit stehenden Bauerguts) vom 1. Ja- 
nuar 1876 ab zu je 100 Mark desjenigen Bedarfs, welcher in den zum Schul- 
verbande von Elsterberg stehenden Gemeinden durch Schulanlagen aufzubringen 
ist, 6 Mark 25 Pfennige und zu je 100 Mark derjenigen Kirchenanlagen, welche 
nach Abzug der von dem Reußischen Dorfe Görschnitz zu leistenden Quote in 
der Parochie Elsterberg aufzubringen sind, 3 Mark beizutragen hat, jedoch 
dabei den betheiligten Gemeinden nachgelassen ist, in Zeitabschnitten von nicht 
unter 6 Jahren auf eine Revision der nach der Kopfzahl zu entrichtenden 
Anlagenhälfte anzutragen. 
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