Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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Die zu diesen Einrechnungen, sowie die zur Verzeichnung der etwa verbliebenen 
Beitragsreste erforderlichen Formulare werden den betreffenden Behörden von der 
Brandversicherungs-Commission zugestellt. 
Zu § 78 des & 48. Von den eingehenden Brandversicherungsbeiträgen sind sowohl die in § 78 
Gesetzes. des Gesetzes geordneten Einnehmergebühren, als die in § 137 des Gesetzes zum Zwecke 
der Unterhaltung der Löschanstalten den Gemeinden, beziehentlich den mit besonderem 
Löschgeräthe versehenen Gütern zu gewährenden procentalen Antheile an den gezahlten 
Brandversicherungsbeiträgen zu kürzen und in der Einrechnung ortsweise zu veraus- 
gaben. Einer Beifügung der nach § 74 dieser Verordnung über die Auszahlung der 
letztgedachten Antheile auszustellenden Quittungen bedarf es in der Regel nicht, da die 
gedachten Beiträge zu den Feuerlöschgeräthekassen sich auch ohne diese Quittungen be- 
rechnen und controliren lassen; es sind die letzteren vielmehr nur auf besonderes Ver- 
langen an die Brandversicherungs-Commission einzureichen und solchenfalls von der 
Verwaltungsbehörde erster Instanz zu beglaubigen. 
Fortsetzung * 49. Die Beiträge von den im Eigenthume des Staates befindlichen Ver- 
o sicherungsobjecten werden unmittelbar aus der Staatskasse zur Landes-Immobiliar-= 
Brandversicherungskasse bezahlt und sind der Letzteren daher von den Verwaltungs- 
behörden auf die zu erhebenden Beiträge in der auf dem Einrechnungsformulare an- 
gedeuteten Weise in Zurechnung zu bringen. 
Bei anderen öffentlichen und Stiftungsgebäuden rc. werden dagegen die Beiträge 
von den gesetzlichen oder sonst geordneten Vertretern derselben erhoben. 
Zum VI. Ab- * 50. Von jedem Brande an und in Gebäuden, sowie von jeder an einem solchen 
laut E durch Blitz sogenannten kalten Schlag) verursachten Zerstörung haben die Ortspolizei- 
Brandschäden= organe der Verwaltungsbehörde erster Instanz unverzüglich Anzeige zu erstatten. 
vergungen Diese hat die Verpflichtung, sofort nach erhaltener Kunde von dem Ausbruche eines 
sonstigen, aus Schadenfeuers und, wenn sie nicht am Brandorte ihren Sitz hat, längstens binnen einer 
perersanver Frist von 72 Stunden von da ab, sich an Ort und Stelle zu begeben und daselbst unter 
zu gewahlenden Zuziehung derjenigen Personen, welche die Löschanstalten geleitet haben und in Gegen- 
Entschädig-wart der Calamitosen, soweit sie anwesend sind, nicht nur über die Entstehung des 
Seuse Schadenfeuers, sondern, wenn ein Anspruch auf Schädenvergütung an die Landesanstalt 
Zu den 88 85 erhoben wird, auch über die Wirkung und den Umfang des Brandes, sowie die durch 
bis ie 06 die Löschanstalten verursachten Beschädigungen die nach allen Richtungen hin nöthigen 
Crörterungen anzustellen. 
Die Amtshauptmannschaften sind jedoch ermächtigt, die Erörterungen über einen 
entstandenen Immobiliarbrandschaden, namentlich wenn derselbe von geringerem Um- 
fange zu sein scheint, nöthigen Falls durch den Brandversicherungs-Inspector ausführen
	        
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