Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

Fortsetzung. 
Fortsetzung. 
Zu 8 104 des 
Gesetzes. 
Zuden 88114, 
115 und 117 
des Gesetzes. 
532 — 
Hiernächst ist ein Zeugniß der Grund= und Hypothekenbehörde darüber zu den 
Acten zu bringen, daß die in den letzteren als Eigenthümer der brandbeschädigten Ob- 
jecte aufgeführten Personen auch wirklich als solche im Grund= und Hypothekenbuche 
eingetragen sind, oder es ist, daß dies der Fall sei, von der Verwaltungsbehörde auf 
Grund eingezogener Erkundigung amtlich zu bescheinigen. 
Können dem Schlußberichte die Acten, welche die über die Entstehungsursache des 
Brandes anzustellenden polizeilichen Erörterungen enthalten, nicht beigefügt werden, so 
ist wenigstens das Ergebniß der bis dahin angestellten Erörterungen mit anzuzeigen. 
65. Sobald die polizeilichen Erörterungen über die Entstehung und Veranlassung 
des Brandes beendigt sind und sobald die etwa darauf eingeleitete Untersuchung zum 
Austrage gekommen ist, sind die darüber ergangenen Polizei= und resp. Untersuchungs- 
acten ohne Verzug und ohne besondere diesfallsige Anregung von der competenten 
Polizei= und beziehentlich Untersuchungsbehörde der Brandversicherungs-Commission 
berichtlich vorzulegen. 
66. Die Staatsanwälte sowohl, als die mit der Anstellung eriminalpolizeilicher 
Erörterungen beauftragten Gerichtsbehörden haben der Brandversicherungs-Commission 
unverweilt und unerwartet der in vorstehendem Paragraphen angeordneten Acten- 
einsendung Nachricht zu geben, sobald bei den gedachten Erörterungen ein Verdacht der 
absichtlichen oder fahrlässigen Brandstiftung gegen irgend eine bestimmte Person sich 
ergiebt. Es ist dabei Dasjenige mit zu erwähnen, was über die Vermögensverhältnisse 
des Angeschuldigten und namentlich darüber, ob er angesessen, actenkundig ist. 
§ 67. Bevor die Verwaltungsbehörde erster Instanz die ihr zugehenden, von der 
Brandversicherungs-Commission über die Schädenvergütungen ausgestellten Anweisungen 
(§ 105 des Gesetzes) zur Zahlung giltig macht und dem Calamitosen aushändigt, hat 
sie bei eigener Vertretung sich zuvor von der Erfüllung der in §§ 104 und 179 des 
Gesetzes vorgeschriebenen Bedingungen der Auszahlung der Vergütungen die nöthige 
Ueberzeugung zu verschaffen und, wenn es in Zweifelsfällen sich dabei um ein technisches 
Gutachten handelt, den Brandversicherungs-Inspector für das Hochbau-, beziehentlich 
Maschinenbaufach, darum anzugehen, welchen zugleich, jedem in seinem Fache, die 
Ueberwachung der vollständigen Verwendung der Vergütungsgelder zu den in den An- 
weisungen angegebenen Herstellungen obliegt. 
§#68. Die Verwaltungsbehörde erster Instanz hat, ehe wegen Genehmigung der 
beabsichtigten veränderten Verwendung der Brandschädenvergütungen Bericht zur Brand- 
versicherungs-Commission erstattet wird, dafür Sorge zu tragen, daß von dem Antrag- 
steller in Bezug auf die Genehmigung der hypothekarischen Gläubiger, oder nach Be- 
finden über die Ergänzung derselben seiten der competenten Behörde, das Nöthige zu 
den Acten gebracht, auch, dafern der Neubau in einem anderen Gemeindebezirke erfolgen
	        
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