Fortsetzung.
Fortsetzung.
Zu 8 104 des
Gesetzes.
Zuden 88114,
115 und 117
des Gesetzes.
532 —
Hiernächst ist ein Zeugniß der Grund= und Hypothekenbehörde darüber zu den
Acten zu bringen, daß die in den letzteren als Eigenthümer der brandbeschädigten Ob-
jecte aufgeführten Personen auch wirklich als solche im Grund= und Hypothekenbuche
eingetragen sind, oder es ist, daß dies der Fall sei, von der Verwaltungsbehörde auf
Grund eingezogener Erkundigung amtlich zu bescheinigen.
Können dem Schlußberichte die Acten, welche die über die Entstehungsursache des
Brandes anzustellenden polizeilichen Erörterungen enthalten, nicht beigefügt werden, so
ist wenigstens das Ergebniß der bis dahin angestellten Erörterungen mit anzuzeigen.
65. Sobald die polizeilichen Erörterungen über die Entstehung und Veranlassung
des Brandes beendigt sind und sobald die etwa darauf eingeleitete Untersuchung zum
Austrage gekommen ist, sind die darüber ergangenen Polizei= und resp. Untersuchungs-
acten ohne Verzug und ohne besondere diesfallsige Anregung von der competenten
Polizei= und beziehentlich Untersuchungsbehörde der Brandversicherungs-Commission
berichtlich vorzulegen.
66. Die Staatsanwälte sowohl, als die mit der Anstellung eriminalpolizeilicher
Erörterungen beauftragten Gerichtsbehörden haben der Brandversicherungs-Commission
unverweilt und unerwartet der in vorstehendem Paragraphen angeordneten Acten-
einsendung Nachricht zu geben, sobald bei den gedachten Erörterungen ein Verdacht der
absichtlichen oder fahrlässigen Brandstiftung gegen irgend eine bestimmte Person sich
ergiebt. Es ist dabei Dasjenige mit zu erwähnen, was über die Vermögensverhältnisse
des Angeschuldigten und namentlich darüber, ob er angesessen, actenkundig ist.
§ 67. Bevor die Verwaltungsbehörde erster Instanz die ihr zugehenden, von der
Brandversicherungs-Commission über die Schädenvergütungen ausgestellten Anweisungen
(§ 105 des Gesetzes) zur Zahlung giltig macht und dem Calamitosen aushändigt, hat
sie bei eigener Vertretung sich zuvor von der Erfüllung der in §§ 104 und 179 des
Gesetzes vorgeschriebenen Bedingungen der Auszahlung der Vergütungen die nöthige
Ueberzeugung zu verschaffen und, wenn es in Zweifelsfällen sich dabei um ein technisches
Gutachten handelt, den Brandversicherungs-Inspector für das Hochbau-, beziehentlich
Maschinenbaufach, darum anzugehen, welchen zugleich, jedem in seinem Fache, die
Ueberwachung der vollständigen Verwendung der Vergütungsgelder zu den in den An-
weisungen angegebenen Herstellungen obliegt.
§#68. Die Verwaltungsbehörde erster Instanz hat, ehe wegen Genehmigung der
beabsichtigten veränderten Verwendung der Brandschädenvergütungen Bericht zur Brand-
versicherungs-Commission erstattet wird, dafür Sorge zu tragen, daß von dem Antrag-
steller in Bezug auf die Genehmigung der hypothekarischen Gläubiger, oder nach Be-
finden über die Ergänzung derselben seiten der competenten Behörde, das Nöthige zu
den Acten gebracht, auch, dafern der Neubau in einem anderen Gemeindebezirke erfolgen