Fortsetzung
zu § 137 des
Gesetzes.
Fortsetzung
zu § 137 des
Gesetzes.
Fortsetung
zu § 137 des
Gesetzes.
Zu § 138 des
Gesetzes.
— 536 —
je nach Verschiedenheit der Art, von Zeit zu Zeit Normaltaxen vorzuschreiben, nach
welchen die Vergütung aus der Feuerlöschgeräthekasse erfolgen soll.
79. Das beschädigte oder verloren gegangene Feuerlöschgeräthe muß, wenn
dafür aus der Feuerlöschkasse Entschädigung gewährt werden soll, vorher vollständig
wieder hergestellt und ersetzt sein. Es hat daher die Auszahlung der Vergütung für
dergleichen Schäden aus der Feuerlöschkasse nicht eher zu erfolgen, als bis die Wieder-
herstellung oder Wiederanschaffung nachgewiesen worden ist.
& 80. Von den Verwaltungsbehörden ist darauf zu halten, daß an jedem Orte
die nach dem Bedürfnisse erforderlichen Feuerlöschspritzen, Zubringer, Schläuche und
andere öffentliche und Privatfeuerlöschgeräthschaften angeschafft und in gutem Stande
erhalten werden, sowie dafür Sorge zu tragen, daß den dermaligen Anforderungen
entsprechende Feuerlösch= und Rettungsanstalten eingeführt, Feuerlöschordnungen er-
richtet werden, und allenthalben den einschlagenden Vorschriften der bestehenden Gesetze
und Verordnungen genügt werde.
8 81. Bei den nach den bestehenden Vorschriften abzuhaltenden Revisionen des
Feuerlöschgeräthes ist zugleich zu constatiren, ob und inwieweit der Verordnung vom
10. October 1856 (Seite 385 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1856)
die Gleichmäßigkeit der Schraubengewinde an den Feuerspritzen, verbunden mit der Ver-
ordnung vom 28. Juni 1869, die Anwendung des Metermaßes auf die Normal-
schraubengewinde an den Feuerspritzen betreffend (Seite 161 fg. des Gesetz= und Verord-
nungsblattes vom Jahre 1869), entsprochen worden und da, wo dies noch nicht der
Fall ist, das zur Ausführung der Verordnung weiter Nöthige zu besorgen.
Privatpersonen, welche das vorgeschriebene Feuerlöschgeräthe nicht angeschafft oder
nicht in brauchbarem Stande erhalten haben und welche der Aufforderung zur Erfüllung
ihrer Verpflichtung binnen vier Wochen nicht nachgekommen, sind der Behörde anzuzeigen.
Dergleichen Personen verfallen nach § 368, Nr. 8 des Strafgesetzbuchs für das
Deutsche Reich in die daselbst ausgesprochene Geld= oder Haftstrafe.
6# 2. Unter den im Gesetze § 138 ausgesprochenen Voraussetzungen ist für die
erste, an der Brandstelle erschienene auswärtige Fahrspritze, wenn dieselbe
a) mit Zubringer und Schläuchen versehen ist,
30 Mark — Pf.,
b) außerdem
20 Mark — Pf.,
und für die zweite dergleichen, je nachdem sie die unter a oder b gedachte Beschaffen-
heit hat, entweder
c) 25 Mark — Df., oder
d) 15 Mark — Pf.
als Prämie zu gewähren.