Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

Fortsetzung 
zu § 137 des 
Gesetzes. 
Fortsetzung 
zu § 137 des 
Gesetzes. 
Fortsetung 
zu § 137 des 
Gesetzes. 
Zu § 138 des 
Gesetzes. 
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je nach Verschiedenheit der Art, von Zeit zu Zeit Normaltaxen vorzuschreiben, nach 
welchen die Vergütung aus der Feuerlöschgeräthekasse erfolgen soll. 
79. Das beschädigte oder verloren gegangene Feuerlöschgeräthe muß, wenn 
dafür aus der Feuerlöschkasse Entschädigung gewährt werden soll, vorher vollständig 
wieder hergestellt und ersetzt sein. Es hat daher die Auszahlung der Vergütung für 
dergleichen Schäden aus der Feuerlöschkasse nicht eher zu erfolgen, als bis die Wieder- 
herstellung oder Wiederanschaffung nachgewiesen worden ist. 
& 80. Von den Verwaltungsbehörden ist darauf zu halten, daß an jedem Orte 
die nach dem Bedürfnisse erforderlichen Feuerlöschspritzen, Zubringer, Schläuche und 
andere öffentliche und Privatfeuerlöschgeräthschaften angeschafft und in gutem Stande 
erhalten werden, sowie dafür Sorge zu tragen, daß den dermaligen Anforderungen 
entsprechende Feuerlösch= und Rettungsanstalten eingeführt, Feuerlöschordnungen er- 
richtet werden, und allenthalben den einschlagenden Vorschriften der bestehenden Gesetze 
und Verordnungen genügt werde. 
8 81. Bei den nach den bestehenden Vorschriften abzuhaltenden Revisionen des 
Feuerlöschgeräthes ist zugleich zu constatiren, ob und inwieweit der Verordnung vom 
10. October 1856 (Seite 385 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1856) 
die Gleichmäßigkeit der Schraubengewinde an den Feuerspritzen, verbunden mit der Ver- 
ordnung vom 28. Juni 1869, die Anwendung des Metermaßes auf die Normal- 
schraubengewinde an den Feuerspritzen betreffend (Seite 161 fg. des Gesetz= und Verord- 
nungsblattes vom Jahre 1869), entsprochen worden und da, wo dies noch nicht der 
Fall ist, das zur Ausführung der Verordnung weiter Nöthige zu besorgen. 
Privatpersonen, welche das vorgeschriebene Feuerlöschgeräthe nicht angeschafft oder 
nicht in brauchbarem Stande erhalten haben und welche der Aufforderung zur Erfüllung 
ihrer Verpflichtung binnen vier Wochen nicht nachgekommen, sind der Behörde anzuzeigen. 
Dergleichen Personen verfallen nach § 368, Nr. 8 des Strafgesetzbuchs für das 
Deutsche Reich in die daselbst ausgesprochene Geld= oder Haftstrafe. 
6# 2. Unter den im Gesetze § 138 ausgesprochenen Voraussetzungen ist für die 
erste, an der Brandstelle erschienene auswärtige Fahrspritze, wenn dieselbe 
a) mit Zubringer und Schläuchen versehen ist, 
30 Mark — Pf., 
b) außerdem 
20 Mark — Pf., 
und für die zweite dergleichen, je nachdem sie die unter a oder b gedachte Beschaffen- 
heit hat, entweder 
c) 25 Mark — Df., oder 
d) 15 Mark — Pf. 
als Prämie zu gewähren.
	        
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